Nach Urteil des OVG Schleswig (4 LB 20/13), ist der Betreiber einer Facebook-Fanpage für die allein von Facebook vorgenommene Verarbeitung personenbezogener Daten von Besuchern der Fanpage datenschutzrechtlich nicht verantwortlich.

Der Sachverhalt

Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz (ULD) hatte Ende 2011 gegenüber der Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein GmbH angeordnet, deren Facebook-Fanpage zu deaktivieren.

Dies hatte das ULD mit datenschutzrechtlichen Verstößen von Facebook - insbesondere einer fehlenden Widerspruchsmöglichkeit von Nutzern nach dem Telemediengesetz gegen die Erstellung von Nutzungsprofilen - begründet.

Das Urteil des OVG Schleswig (4 LB 20/13)

Der Betreiber einer Facebook-Fanpage ist für die allein von Facebook vorgenommene Verarbeitung personenbezogener Daten von Besuchern der Fanpage datenschutzrechtlich nicht verantwortlich, denn er hat keinen Einfluss auf die technische und rechtliche Ausgestaltung der Datenverarbeitung durch Facebook.

Dass er von Facebook anonyme Statistikdaten über Nutzer erhält, begründet keine datenschutzrechtliche Mitverantwortung. Das ULD als Datenschutzaufsichtsbehörde darf den Fanpagebetreiber deshalb nicht zur Deaktivierung seiner Fanpage verpflichten.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts war diese Anordnung des ULD auch bereits deshalb rechtswidrig, weil vor einer Untersagungsverfügung an einen datenschutzrechtlich Verantwortlichen erst ein abgestuftes Verfahren einzuhalten ist, in dem zunächst eine Umgestaltung der Datenverarbeitung angeordnet und ein Zwangsgeld verhängt werden muss.

Eine rechtlich grundsätzlich denkbare Ausnahmesituation hiervon lag nicht vor. Das Oberverwaltungsgericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision gegen das Urteil zugelassen.

Gericht:
Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 04.09.2014 - 4 LB 20/13

OVG Schleswig
Rechtsindex - Recht & Urteil

Entscheidungshinweis: Der Betreiber eines im sozialen Netzwerk Facebook unterhaltenen Unternehmensauftritts (Fanpage) kann verpflichtet werden, seine Fanpage abzuschalten, falls die von Facebook zur Verfügung gestellte digitale Infrastruktur schwerwiegende datenschutzrechtliche Mängel aufweist. Das hat das Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 11. September 2019 - BVerwG 6 C 15.18 entschieden.

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