Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil entschieden, dass auch derjenige, der sein Bankkonto leichtfertig für die Abwicklung betrügerischer Internetgeschäfte zur Verfügung stellt, den durch den Betrug Geschädigten zum Schadensersatz verpflichtet ist.
Hintergrund
Scheinbar seriöse Anbieter wenden sich oftmals an Internetnutzer, um ihnen ein "lukratives" Angebot als Finanzagent oder Finanzkurier zu unterbreiten. Mit dem Angebot sollen die Nutzer ihr Bankkonto für Geldeingänge zur Verfügung stellen. Mit jedem Geldeingang dürfe der Kontoinhaber 5-10% des eintreffenden Geldes als Provision für sich behalten. Teilweise werden auch monatliche Entgelte angeboten, jedoch unter der Bedingung, dass dem Anbieter der eigenständige Zugriff auf das Bankkonto eingeräumt wird. Das Geld wird dann im Anschluss an ausländische Empfänger weitergeleitet.
Der Sachverhalt
Im vorliegenden Fall bestellte ein Kunde über das Internet eine Digitalkamera, die vom Verkäufer nicht geliefert wurde. Den Kaufpreis von 295,90 € hatte er, wie vom Verkäufer gefordert, vorab auf das Konto der Beklagten überwiesen. Diese hatte über das Internet die Onlinezugangsberechtigung für ihr Girokonto gegen ein Entgelt von 400 € monatlich einer ihr unbekannten Person offenbart und dieser die dauerhafte Nutzung des Kontos eingeräumt.
Bei dem Verkäufer handelte es sich um einen fiktiven Online-Shop, der über das Konto der Beklagten betrügerische Geschäfte abwickelte. Insgesamt liefen innerhalb kurzer Zeit 51.000 € über das Konto der Beklagten. Die Beklagte wurde wegen leichtfertiger Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 1 und 5 StGB verurteilt (Vortat: gewerbsmäßiger Betrug gemäß § 263 StGB).
Die auf Rückzahlung des auf das Konto der Beklagten überwiesenen Kaufpreises nebst Zinsen und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage hat in den Vorinstanzen Erfolg gehabt. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten blieb ohne Erfolg.
Das Urteil des Bundesgerichtshofs
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass dem Kläger ein Schadensersatzanspruch wegen der von der Beklagten begangenen leichtfertigen Geldwäsche zusteht (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 261 Abs. 1, 2 und 5 StGB).
Denn der Straftatbestand der Geldwäsche bezweckt auch den Schutz des Vermögens der durch die Vortat - hier: den gewerbsmäßigen Betrug - Geschädigten und ist daher ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, so dass die Beklagte dem Kläger den ihm entstandenen Schaden zu ersetzen hat.
Themenindex:
Internetbetrug, Geldwäsche
Gericht:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.12.2012 - VIII ZR 302/11
Vorinstanzen:
Amtsgericht Hoyerswerda, Urteil vom 30.12.2010 - 1 C 322/10
Landgericht Bautzen, Urteil vom 14.10.2011- 1 S 23/11
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