Schleswig/Berlin (DAV). Im Internet muss ein Autohändler deshalb in seiner Werbung für die Vermittlung von Neuwagen grundsätzlich einen Gesamtpreis incl. Überführung nennen, sonst ist die Werbung wegen Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung wettbewerbswidrig.
Der Zusatz „Preis zzgl. Euro 495,00 für ÜF/BEREITSt“ reiche nicht, heißt es in dem Urteil.
Gibt ein Autohändler nicht die Überführungskosten im Gesamtpreis für das Fahrzeug an, handelt er wettbewerbswidrig. Auf diese Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 23. Januar 2007 (AZ: 6 U 65/06) verweist die Deutsche Anwaltauskunft.
Beim Vergleich im Internet werden die Fahrzeuge meist nach Preisklassen eingeteilt, die üblicherweise in Tausenderbeträgen ausgewiesen sind. Dieser Auflistung kommt aus Sicht des Verbrauchers eine nicht unerhebliche Bedeutung zu, entschied das OLG. Der in den Endpreis einzubeziehende Mehrbetrag im verhandelten Fall von 495,00 Euro kann zu einem Rangunterschied von bis zu 30 Positionen in der Suchmaschine im Internet führen. Es handelt sich deshalb auch nicht um einen Bagatellverstoß, denn ein deutlich niedrigerer Gesamtpreis lasse ein Fahrzeug in der Erstauflistung in einer günstigeren Preisklasse erscheinen und führe zu einer deutlichen früheren Wahrnehmung durch den Verbraucher und damit zu einer Irreführung.
Augen auf beim Autokauf! Wer sich über den Tisch gezogen fühlt, sollte sich anwaltlicher Hilfe bedienen. Einen Anwalt in der Nähe benennt die Deutsche Anwaltauskunft unter der Rufnummer 0 18 05/18 18 05 (Festnetzpreis 14 ct/min). Oder Sie suchen selbst im Internet unter www.anwaltauskunft.de
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