(Stuttgart) Minderjährige Kinder sind häufig die Leidtragenden einer zerbrochenen Ehe. Können sich die Eltern nach der Scheidung nicht über den Aufenthaltsort der Kinder einigen, müssen letztlich die Gerichte eine Entscheidung hierüber treffen.

Rechtsgrundlage:
BGB § 1671

Seit der grundlegenden Reform des Kindschaftsrechts zum 01.07.1998, so der Nürnberger Fachanwalt für Familienrecht Martin Weispfenning, Geschäftsführer "Familienrecht" der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. (DANSEF) in Stuttgart, sieht das Gesetz vor, dass die Eltern, auch wenn sie getrennt leben oder geschieden sind, die gemeinsame elterliche Sorge für ihre minderjährigen Kinder beibehalten und auch weiterhin gemeinsam die Verantwortung für diese tragen.

Bereits kurz nach dieser gesetzlichen Neuerung habe der Bundesgerichtshof im Jahre 1999 festgestellt, dass es sich bei dieser Änderung nicht etwa nur im ein "Regel-Ausnahme-Verhältnis" mit der Priorität zu Gunsten des gemeinsamen Sorgerechts handelt. Nur dann, wenn es den Eltern aufgrund ihrer persönlichen Probleme nicht gelingt, gemeinsam Entscheidungen im Interesse des Kindes zu treffen, sei der Alleinsorge der Vorzug zu geben, so der BGH. Komme eine Einigung über den Kindesaufenthalt nicht zustande, so Weispfenning, kommen die Elternteile bisweilen auf die Idee, das Kind oder die Kinder zeitweise mal bei einem Elternteil und sodann bei dem anderen Elternteil aufwachsen zu lassen, getreu dem Motto: "Geteiltes Leid ist halbes Leid". Solchen Bestrebungen, so betont Weispfenning, habe schon das Oberlandesgericht Stuttgart einen Riegel vorgeschoben. In der entsprechenden Entscheidung (Aktenzeichen: 16 UF 13/07) habe das Gericht eindeutig festgestellt, dass ein sogenanntes "Betreuungs-/Wechselmodell" familiengerichtlich nicht eingeordnet werden kann, auch wenn dies ein Elternteil beantrage, da es sodann an der notwendigen "Kontinuität" bei der Kindererziehung mangele und die Kinder ständig aus ihrer gewohnten Umgebung herausgerissen werden. Falls sich die Eltern über den Kindesaufenthalt streiten, sei grundsätzlich nur einem Elternteil allein das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu erteilen. Als "Kompromisslösung", so habe das Gericht hierbei ausdrücklich betont, sei eine wechselseitige Betreuung nicht zu verstehen und auch nicht geeignet.

Im Hinblick auf die großen psychischen Belastungen, die derartige Streitigkeiten um den Aufenthalt oder auch nur das Umgangsrecht mit den Kindern für diese mit sich bringen, rät Familienrechtsexperte Weispfenning  denn auch, sich hinsichtlich der aus der Ehe hervorgegangen Kinder gütlich zu einigen und keinen Rechtsstreit zu ihren Lasten auszutragen.

Bei aufkommenden Rechtsfragen dazu verwies er u. a. auch auf die auf Familienrecht spezialisierten Anwältinnen und Anwälte in der DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung  für Erb- und Familienrecht e. V -  www.dansef.de -  

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:

Martin Weispfenning
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Familienrecht
DANSEF - Geschäftsführer "Familienrecht"
c/o Dr. Scholz & Weispfenning
Königstorgraben 3
90402 Nürnberg
Tel.: 0911 - 244 370
Fax: 0911 - 244 3799
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