Das hat das OLG Hamm (Az. 2 WF 190/13) im Rahmen eines VKH-Verfahrens entschieden und insoweit die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts Bottrop bestätigt.
Der Sachverhalt
Der 39 Jahre alte Antragsteller ist der rechtliche Vater des im Jahre 1996 geborenen Antragsgegners. Die Mutter ist nach Scheidung der Ehe mit dem Antragsteller erneut verheiratet, und zwar mit dem biologischen Vater des Antragsgegners. Die Vaterschaftsanfechtungsklage des Antragstellers blieb wegen Fristablaufs ohne Erfolg. Mit Jugendamtsurkunde vom 23.09.2003 verpflichtete er sich, Kindesunterhalt an den Antragsgegner zu zahlen.
"Sohn" akzeptiert nur den biologischen Vater als Vater
Mit der Begründung, seine Inanspruchnahme aus der Urkunde sei treuwidrig, denn der Antragsgegner ignoriere seine Existenz und akzeptiere nur den biologischen Vater als Vater, hat der Antragsteller Verfahrenskostenhilfe für die Abänderung der urkundlich begründeten Unterhaltsverpflichtung verlangt.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (Az. 2 WF 190/13)
Dieses Begehren des Antragstellers ist erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht Hamm hat festgestellt, dass sich der durch eine Jugendamtsurkunde zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtete rechtliche Vater nicht darauf berufen könne, er sei nach Treu und Glauben nicht zu Unterhaltszahlungen verpflichtet, weil er nicht der leibliche Vater des Antragsgegners sei.
Nach den einschlägigen familienrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), die zwingendes Recht seien, wirkten die Vaterschaftstatbestände mit Wirkung für und gegen alle. Deswegen könne sich der rechtliche Vater nur und erst dann auf die Vaterschaft eines anderen Mannes berufen, wenn die gesetzliche Vermutung seiner Vaterschaft aufgrund einer gerichtlichen Vaterschaftsanfechtung beseitigt sei. Diese gerichtliche Klärung sei unverzichtbar, selbst wenn unter den Beteiligten kein Streit darüber bestehe, wer der leibliche Vater sei.Rechtsgrundlage
Gemäß § 1592 Nr. 1 BGB gilt als Vater, wer zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist. Ist der rechtlich zugeordnete Vater nicht der leibliche Vater, kann er die Vaterschaft nach der Geburt des Kindes innerhalb von zwei Jahren gerichtlich anfechten, wobei die Frist gem. § 1600b BGB mit dem Zeitpunkt beginnt, in dem er von den Umständen erfährt, die gegen seine Vaterschaft sprechen.Gericht:
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 20.11.2013 - 2 WF 190/13
Rechtsindex - Recht & Urteile
Ähnliche Urteile:
Wenn sich Eheleute bewusst für die Zeugung eines Kindes durch künstliche Fremdsamenübertragung entscheiden, ist die Vaterschaftsanfechtung ausgeschlossen. Etwas anderes gelte nur dann, wenn der Geschlechtsakt mit dem Samenspender tatsächlich vollzogen worden sei. Urteil lesen
Es ist mit dem Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 GG vereinbar, den biologischen Vater von der Anfechtung auszuschließen, um eine bestehende rechtlich-soziale Familie zu schützen. Damit hat das BVerfG seine bisherige Rechtsprechung zur Vaterschaftsanfechtung durch den biologischen Vater bekräftigt. Urteil lesen
Kann auch ein Samenspender als sog. biologischer Vater die rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes anfechten? Nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB schließe der Begriff der Beiwohnung eine Anfechtung der durch eine Samenspende entstandenen Vaterschaft nicht aus. Urteil lesen
Eineiigen Zwillingen ist im Rahmen eines Abstammungsverfahrens die Abgabe einer Spermaprobe oder die Einbeziehung ihres codierenden DNA-Bestandteil in die Abstammungsuntersuchung unzumutbar, so das Urteil des OLG Celle. Urteil lesen