Sache oder Familienmitglied?
Tiere sind gemäß § 90a Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) keine Sachen, wobei gemäß Satz 3 die für Sachen geltenden Vorschriften auf sie anwendbar sind. Klingt paradox, bedeutet aber nichts anderes, als dass Haustiere vererbbar sind und im Erbfall genau wie andere Gegenstände zum Nachlass gehören. Da die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein (Rechtsfähigkeit) nur dem Menschen zugesprochen wird, kann ein Haustier aber selbst nicht Erbe oder Vermächtnisnehmer sein!
Wer pflegt das Tier?
Wer also nach seinem Tod sicherstellen möchte, dass sein Haustier gut versorgt wird, sollte in einer letztwilligen Verfügung entsprechende Vorkehrungen treffen und eine bestimmte Person zur Pflege bestimmen. Dieser als Erbe oder Vermächtnisnehmer eingesetzten Person sollten dann genügend finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, um zu vermeiden, dass sie das Erbe ausschlägt. Zudem erhält die das Tier pflegende Person einen steuerrechtlichen Vorteil, da bei einer Auflage zur Pflege in der letztwilligen Verfügung durch den Erblasser die Aufwendungen für das Haustier als Nachlassverbindlichkeit von der Erbschaftssteuer abgezogen werden können (BFH, Az.: II B 149/08). Um sicher zu gehen, dass die Auflage auch entsprechend den Wünschen des Erblassers erfüllt wird, kann man einen Testamentsvollstrecker einsetzen. Für den Fall, dass die ausgesuchte Person das Haustier nicht pflegen will oder kann, sollte zusätzlich jemand als Ersatz bestimmt werden.
Hund und Katze für die Erbengemeinschaft
Als Erbe eines Haustiers, über das es keine Regelungen durch den Erblasser gibt, wird wie mit jedem anderen Nachlassgegenstand verfahren, das heißt, der Erbe wird Eigentümer. Ist man Teil einer Erbengemeinschaft, muss man sich mit den anderen Miterben auseinandersetzen. Um zu vermeiden, dass im Rahmen dieser Auseinandersetzung das Haustier veräußert werden muss, wenn keine Einigkeit hergestellt werden kann, sollte eine gegenständliche Teilauseinandersetzung stattfinden, bei der einer der Erben (soweit möglich) das Tier zu sich nimmt. Hierdurch kann sichergestellt werden, dass Hund oder Katze des Erblassers nicht in falsche Hände gerät oder im Tierheim landet.
Praxistipp
Sollten Sie ein Haustier haben, für das Sie Vorkehrungen treffen möchten, empfehlen ARAG Experten, ein entsprechendes Testament aufzusetzen. Im Optimalfall sollte man schon vor der testamentarischen Bestimmung mit der Person, die sich nach dem Erbfall um das Haustier kümmern soll, darüber sprechen. So kann sich schon im Vorfeld klären lassen, ob die Person überhaupt dazu bereit ist und unter welchen Bedingungen.
Ein Beitrag der ARAG AG
Ähnliche Urteile:
Erbrecht - Das Berliner Testament erfreut sich nach wie vor großer Beliebtheit. Es hat jedoch steuerlich den Nachteil, dass beim Tod des ersten Ehegatten die Kinder zunächst leer ausgehen und keinen Freibetrag bei der Erbschaftsteuer ausschöpfen können. Urteil lesen
BAG, Urteil vom 01.02.2007 - 2 AZR 710/05: Wer einen Kündigungsschutzprozess gewinnt, hat einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung. Eine erneute Kündigung wegen fehlender Beschäftigungsmöglichkeit ist ausgeschlossen, auch wenn der Arbeitsplatz zwischenzeitlich vom Arbeitgeber anderweitig besetzt wurde. Urteil lesen
Mieter müssen sich gegenüber anderen Mitbewohnern im Haus korrekt verhalten. Gravierende Beleidigungen rechtfertigen beispielsweise eine sofortige Vermieterkündigung ohne vorherige Abmahnung. Urteil lesen
Der Käufer eines Grundstücks darf Mietwohnungen bereits modernisieren, bevor er selbst als Eigentümer des Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist. Urteil lesen