Einer in Deutschland lebenden Iranerin, die sich von ihrem im Iran geheirateten Mann trennen will, stehe zwar auch hier die dort für den Scheidungsfall vereinbarte "Morgengabe" zu. Doch schon von iranischen Gerichten wird in aller Regel nicht erwartet, dass der Ehemann diese traditionell zugesagte märchenhafte Summe an Goldmünzen tatsächlich aufbringen kann.
Angesichts dieses "offenen Geheimnisses" lehnte das Amtgericht Brühl/Rheinland jetzt den Antrag einer in Deutschland lebenden Iranerin auf staatliche Kostenbeihilfe für ein Verfahren zur Herausgabe einer solchen Morgengabe ab.

Der Sachverhalt

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, verlangte eine iranische Frau im Zusammenhang mit ihrer Scheidung in Deutschland nunmehr 600 "Bahar Azadi"-Goldmünzen im Wert von 162.000 Euro, die ihr seinerzeit mit dem vom Eheschließungsnotariat im iranischen Isfahan besiegelten "Vertrag über die immerwährende Ehe" für den Fall der Trennung als nachträgliches Brautgeschenk zugesagt worden waren. Für das Verfahren begehrte die Frau Prozesskostenhilfe.

Die Entscheidung

Das Gericht stellt fest, dass solche traditionell übliche Versprechen im iranischen Rechtskreis zwar verbindlich, aber nichtsdestotrotz kaum erfüllbar seien. "Rechnet man durchschnittlich jeweils 600 solcher Goldmünzen auf alle rund 13 Millionen Ehen im Iran hoch, ergibt sich eine Summe von 52.000 Tonnen Gold - der gesamte Weltvorrat an Münzen und Barren aus Gold in Privatbesitz und den Tresoren der Staatsbanken beläuft sich aber gerade mal auf rund tausend Tonnen mehr", erklärt Rechtsanwältin Tanja Leopold (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Es mag die iranischen Ehemänner mit Stolz erfüllen, ihren Ehefrauen (fast) alles Gold dieser Welt zu versprechen - realistisch ist ein solches Versprechen nicht.

Damit könne die Antragsstellerin aber laut Brühler Richterspruch nicht beanspruchen, dass die Allgemeinheit die Kosten eines Verfahrens trägt, das zwar sachlich berechtigt, wirtschaftlich aber ohne Aussicht auf Erfolg ist.

Gericht:
Amtsgericht Brühl/Rheinland, Urteil vom 12.10.2010 - 32 F 353/10

Quelle: www.anwaltshotline.de


Wichtiger Entscheidungshinweis:


Das Amtsgericht Brühl hat seine Entscheidung nach Kenntnisse der wahren Funktion der Morgengabe geändert. Nach Hinweis der Kanzlei www.iranbomy.com gehen die bisherigen Gerichtsurteile allesamt davon aus, dass der Anspruch auf Morgengabe auch in der Bundesrepublik Deutschland gültig ist, wenn die Ehe unstreitig vollzogen ist. Diese Urteilsfindungen basieren auf der Funktion der Morgengabe als finanzielle Absicherung der Ehefrau. Hierbei handelt es sich jedoch um eine reduzierte Sichtweise der tatsächlichen Funktion der Morgengabe. Die Funktion einer hoch bemessenen Morgengabe ist aber nicht nur das wirtschaftliche Interesse der muslimischen scheidungswilligen Ehefrau, sondern hat für die entrechtete Frau die Funktion der Waffengleichheit mit dem Mann, für den Fall, dass der Mann ihrem Scheidungswunsch widerspricht und sie zwangsweise in der Ehe halten möchte. Die muslimischen iranischen Frauen haben de facto kein Recht auf Scheidung, wenn nicht außerordentliche, beinahe unrealistische Gründe vorliegen. Die Konsequenz daraus ist, dass in der Praxis der Morgengabe-Anspruch von Seiten der Frau sehr hoch angesetzt wird. Die Entscheidung wurde somit abgeändert.

Redaktion Rechtsindex nach Hinweis von www.iranbomy.com


 
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