Berlin (DAV) - Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann nicht generell verbieten, dass andere Wohnungseigentümer ein Haustier halten. Dies geht aus einem Beschluss vom 2. November 2006 des Oberlandesgerichts Saarbrücken (AZ: 5 W 154/06-51) hervor, wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft hatte mit einem Mehrheitsbeschluss eine Hausordnung verabschiedet, in der den Wohnungseigentümern und Mietern das Halten der nach dem Beschluss angeschafften Haustiere verboten ist. Danach kauften die Eigentümer einer Wohnung einen Dobermann. Dies wollten die anderen Wohnungseigentümer verbieten lassen.
Nachdem das Landgericht noch entschieden hatte, dass der Hund weg muss, hatten die Hundehalter nun vor dem Oberlandesgericht Erfolg. Ein generelles Haustierhaltungsverbot würde gegen das Wohnungseigentumsgesetz verstoßen. Demnach (§ 13 WEG) könne jeder Wohnungseigentümer mit seiner Wohnung nach Belieben verfahren. Beispielsweise diese bewohnen, vermieten, verpachten oder in sonstiger Weise nutzen. Der Wohnungsinhaber sei lediglich danach verpflichtet, die Wohnung so zu nutzen, dass dadurch keinem anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidbare Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Nach den herkömmlichen Vorstellungen gehöre auch das Halten von Haustieren in den normalen Gebrauch nach dem Wohnungseigentumsgesetz. Demnach durfte die Wohnungseigentümergemeinschaft ein solches generelles Verbot nicht erlassen. Unverhältnismäßig sei dies insbesondere, dass ein solches generelles Verbot auch Tiere umfasse, von denen keinerlei Beeinträchtigungen oder Gefährdungen zu befürchten sind, wie beispielsweise Zierfische, Kanarienvögel und Schildkröten.
Da das Gericht betont hat, dass die Beurteilung vom Einzelfall abhängt, sollte man sich in jedem Fall anwaltlicher Hilfe versichern. Den Anwalt nicht nur im Nachbarrecht benennt die Deutsche Anwaltauskunft unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05/18 18 05 (0,14 €/Min.) oder unter
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