Informiert der Immobilienmakler einen Kaufinteressenten über Tatsachen, die für die Kaufentscheidung wesentlich sind, infolge einer unzureichenden Organisation der Abläufe in seinem Büro leichtfertig falsch, kann er seinen Anspruch auf Vergütung verlieren.

Aus der Entscheidung

Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat es als erwiesen angesehen, dass der auf Zahlung der Maklercourtage verklagte Käufer einer Eigentumswohnung im konkreten Fall gegenüber dem Makler Wert daraufgelegt hatte, nach Abstimmungsmodus und Zahl der Miteigentümer in der Wohnungseigentümerversammlung nicht überstimmt werden zu können.

Zur Überzeugung des Senats hat der klagende Immobilienmakler den Käufer jedoch insoweit unter grob leichtfertiger Verletzung seiner Pflichten falsch informiert, indem er gegenüber dem Käufer ins Blaue hinein behauptet habe, dass es nur einen weiteren Eigentümer gebe und die Abstimmung nach Kopfteilen erfolge.

Verletzung der Informationspflichten

Auch habe der Makler wahrheitswidrig versichert, dass noch keine Teilungserklärung vorliege. Tatsächlich lag zum Zeitpunkt dieser Aussage die Teilungserklärung aber bereits dem Sohn des Maklers, mit dem dieser zusammenarbeitet, vor.

Aus der Teilungserklärung ergab sich auch, dass in der Wohnungseigentümerversammlung nach Eigentumsanteilen abgestimmt wird. Ferner verfügte der Sohn des Maklers auch über weitere Informationen zur Zahl der Miteigentümer, die sich tatsächlich auf zwei weitere Miteigentümer belief.

Organisationsabläufe im Büro unzureichend

Der Senat hat betont, dass der Makler verpflichtet war, die Abläufe in seinem Büro so zu organisieren, dass ein ordnungsgemäßer Informationsaustausch zwischen ihm und seinem Sohn sichergestellt und gewährleistet ist, dass die seinem Sohn vorliegenden Informationen auch ihm selbst vollständig vorliegen.

Zudem müsse der Makler sich hier vorwerfen lassen, dass er gegenüber dem Käufer nicht offenlegte, dass er die Angaben machte, ohne selbst über die entsprechenden Informationen zu verfügen. Der Makler habe sich durch diese Pflichtverletzungen grob fehlerhaft verhalten und daher seinen Maklerlohn verwirkt.

Makler nimmt Berufung zurück

Der Makler hat somit seinen Anspruch auf Vergütung verloren Nach Hinweis des Senats hat der Makler seine Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts Mainz zurückgenommen.

Themenindex:
Maklercourtage, Maklerprovision

Gericht:
Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 02.05.2019 - 2 U 1482/18

OLG Koblenz, PM
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