Der Sachverhalt
Nach dem zugrunde liegenden Sachverhalt wurden den Klägern von ihrem ehemaligen Steuerberater drei Schiffsfonds vermittelt. Dabei wurden die Kläger nach den Feststellungen des Gerichts, obwohl sie sich ausdrücklich hiernach erkundigten, nicht über das Provisionsinteresse ihres Steuerberaters, welcher erhebliche Provisionen in Höhe von 10 % vereinnahmte, aufgeklärt. Der Steuerberater hat damit gegen seine Pflichten aus dem geschlossenen Steuerberatungsvertrag verstoßen.
Die Entscheidung des Gerichts
Die 4. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen hat der Klage der Anleger in der Hauptsache in voller Höhe stattgegeben und den beklagten Steuerberater insoweit zur Zahlung von Schadensersatz gegen Rückübertragung der Beteiligungen verurteilt.
LG Tübingen: Steuerberater hat seine Mandanten nicht über vereinnahmte Provisionen aufgeklärt
Das Gericht stützt das Urteil auf eine unterbliebene Aufklärung über Provisionen des Klägers. Das Gericht sah es aufgrund der Parteianhörung als erwiesen an, dass der beklagte Steuerberater die Kläger seinerzeit nicht über Provisionen aufgeklärt hat. Er ist damit seiner Offenbarungspflicht aus dem geschlossenen Steuerberatungsvertrag nicht nachgekommen. Das Gericht hat in seiner Urteilsbegründung ausgeführt, dass ein Steuerberater verpflichtet ist, an ihn fließende Provisionen und auch deren Höhe ungefragt offenzulegen, wenn er seine Mandanten veranlasst, eine Anlage zu zeichnen. Er muss gegenüber seinen Mandanten alle Umstände offenbaren, die eine mögliche Interessenkollision begründen könnten, insbesondere dann, wenn seine Mandanten, wie im vorliegenden Fall, ausdrücklich nach etwaigen Provisionen fragen. Unterlässt ein Steuerberater eine solche Aufklärung, verletzt er damit seine Pflicht aus dem geschlossenen Steuerberatungsvertrag.
Hierzu führt das Gericht wörtlich aus:
"So hat der Mandant einen Anspruch darauf, dass sein Steuerberater Fragen bezüglich steuergünstiger Anlagemöglichkeiten mit völliger Objektivität beantwortet, sich also ausschließlich vom Interesse des Mandanten leiten und sich nicht durch andere Gesichtspunkte beeinflussen lässt, insbesondere nicht durch zu erwartende Vermögensvorteile (BGH, Urt. vom 19.06.1985 - IVa ZR 196/83 - BGHZ 95, 81; OLG Frankfurt DStR 2013, 2650; Gehrlein, Anwalts- und Steuerberaterhaftung, 2. Auf!. 2012, S. 60 f). Durch eine Provisionsvereinbarung gerät der steuerliche Berater jedoch in die Gefahr, seinen Mandanten nicht mehr unvoreingenommen zu beraten (BGH aaO. und Urt. vom 26.09.1990 - IV ZR 147/89 - NJW-RR 1991, 145; OLG Frankfurt, aaO.). Daher begeht der steuerliche Berater gegenüber seinem Mandanten einen Treubruch und damit eine schwerwiegende Pflichtverletzung im Hinblick auf den geschlossenen Steuerberatervertrag, wenn er seinen Mandanten zu einem Vertragsschluss mit einem Dritten veranlasst, aber nicht offenbart, dass er für einen solchen Vertragsschluss eine Provision erhält (BGH, Urt. v. 19.06.1985, aaO., zitiert nach juris Rn. 16; BGH Urt. v. 20.05.1987, NJW-RR 1987, 1381; OLG Frankfurt aaO.). Auf die Höhe der Provision kommt es dabei nicht an. Auch eine solche von 2,5 % der Einlagesumme reicht aus, eine Pflichtwidrigkeit anzunehmen (OLG Frankfurt, aaO.)."
LG Tübingen bejaht Kausalität
Die Kausalität war ebenfalls kein Problem. Das Gericht kommt zum Ergebnis, dass sich aus dem Umstand, dass die Kläger sich nach Provisionen erkundigten, ergibt, dass ihnen dieser Aspekt wichtig war und dass die Kläger in Kenntnis der Provisionen in Höhe von 10 % von der Zeichnung Abstand genommen hätten.
Der beklagte Steuerberater wurde zum Schadensersatz in Höhe der jeweiligen Beteiligungssumme inklusive Agio, abzüglich erhaltener Ausschüttungen und zzgl. Zinsen gegen Rückübertragung der Beteiligungen verurteilt.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Autor: Rechtsanwältin Suzan KhazzoumRechtsanwälte Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann
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