Der Sachverhalt
In der verhandelten Sache macht der klagende Verbraucherschutzverband gegenüber der beklagten Bank im Wege der Unterlassungsklage die Unwirksamkeit der im Preis- und Leistungsverzeichnis der Beklagten enthaltenen Entgeltklausel sowie weiterer Bedingungen für ein P-Konto geltend.
Die Beklagte weist in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis im Abschnitt "Preise für Dienstleistungen im standardisierten Geschäftsverkehr mit Privatkunden" für von ihr angebotene Girokontenarten ("Kontopakete") mit jeweils unterschiedlichen Leistungsbestandteilen verschiedene Monatsgrundpreise aus, nämlich (jeweils ohne "Familien"- oder "Berufseinsteigerbonus")
In der hieran anschließenden Rubrik "Pfändungsschutzkonto" heißt es sodann unter anderem:
"Es wird ein monatlicher Grundpreis von 8,99 EUR berechnet. […] Die Kontoführung erfolgt grundsätzlich auf Guthabenbasis. […] Die Ausgabe einer … Bank Card oder einer Kreditkarte sowie die Nutzung des Karten- und Dokumentenservices sind nicht möglich. […] Die weiteren Leistungen entsprechen denen des … AktivKontos und sind der oben stehenden Übersicht zu entnehmen. Soweit Leistungen des … AktivKontos nicht in dessen monatlichem Grundpreis enthalten sind, werden für diese Leistungen gesondert ausgewiesene Preise auch beim Pfändungsschutzkonto gesondert berechnet."
Der Kläger beanstandet diese Regelungen zum P-Konto in vierfacher Hinsicht, nämlich
- den monatlichen Grundpreis von 8,99 EUR für die Führung des P-Kontos,
- die Bestimmung über die Kontoführung auf Guthabenbasis,
- die Klausel, wonach beim P-Konto die Ausgabe einer … Bank Card oder einer Kreditkarte sowie die Nutzung des Karten- und Dokumentenservices nicht möglich ist, sowie
- die beim P-Konto vorgesehene gesonderte Bepreisung von Leistungen, die nicht im monatlichen Grundpreis des … AktivKontos enthalten sind.
Das Landgericht hat die Unterlassungsklage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr in vollem Umfang stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Revision der beklagten Bank hat der Bundesgerichtshof zurückgewiesen.
Das Urteil des Bundesgerichtshofs
Alle vier streitigen Regelungen benachteiligen die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und sind daher gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB* unwirksam.
Die Entgeltklausel über den monatlichen Grundpreis von 8,99 EUR unterliegt, wie das Berufungsgericht - inhaltlich übereinstimmend mit den eingangs genannten Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 13. November 2012 (XI ZR 500/11 und XI ZR 145/12) - zutreffend angenommen hat, nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle. Es handelt sich nicht um eine kontrollfreie Preisabrede, weil das P-Konto keine besondere Kontoart mit selbständigen Hauptleistungspflichten darstellt, sondern ein herkömmliches Girokonto ist, das aufgrund einer den Girovertrag ergänzenden Vereinbarung zwischen dem Kreditinstitut und dem Kunden "als Pfändungsschutzkonto geführt" wird (§ 850k Abs. 7 ZPO). Die Führung eines P-Kontos stellt auch keine zusätzliche, rechtlich nicht geregelte Sonderleistung der Bank dar; diese erfüllt vielmehr eine ihr durch § 850k Abs. 7 ZPO auferlegte gesetzliche Pflicht.
Der danach eröffneten Inhaltskontrolle hält die angegriffene Entgeltklausel nicht stand, weil die Berechnung eines zusätzlichen Entgelts für die Führung des Girokontos als P-Konto - hier in Gestalt eines insbesondere gegenüber dem ... AktivKonto um 4 EUR höheren monatlichen Grundpreises - mit wesentlichen Grundgedanken von § 850k Abs. 7 ZPO nicht zu vereinbaren ist. Das hat das Berufungsgericht ebenfalls in Übereinstimmung mit den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 13. November 2012 (XI ZR 500/11 und XI ZR 145/12) entschieden. Danach muss ein P-Konto zwar weder kostenlos noch zwangsläufig zum Preis des günstigsten Kontomodells des betreffenden Kreditinstituts geführt werden. Der Aufwand für die Kontoführung, zu der das Kreditinstitut gesetzlich verpflichtet ist, darf aber nach dem Willen des Gesetzgebers nicht durch ein zusätzliches Entgelt gegenüber einem normalen Girokonto mit entsprechenden Leistungen auf den Kunden abgewälzt werden. Das ist jedoch bei der hier streitigen Klausel sowohl im Vergleich zum ... AktivKonto als auch - unter Berücksichtigung der beim P-Konto gesondert entgeltpflichtigen Leistungen - im Vergleich zu den übrigen "Kontopaketen" der Fall.
Die darüber hinaus beanstandeten Klauseln über die Führung des P-Kontos auf Guthabenbasis sowie zu der beim P-Konto fehlenden Möglichkeit der Ausgabe einer ... Bank Card oder einer Kreditkarte halten ebenfalls nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB der Inhaltskontrolle nicht stand. Sie können bei der gebotenen "kundenfeindlichsten Auslegung" so verstanden werden, dass bei der Umwandlung eines bestehenden Girokontos in ein P-Konto die Berechtigung des Kunden zur Inanspruchnahme eines mit der Bank vereinbarten Dispositionskredits bzw. einer Überziehungsmöglichkeit oder zur Nutzung einer ihm zur Verfügung gestellten Debitkarte oder Kreditkarte automatisch - also ohne die insoweit von Rechts wegen erforderliche (wirksame) Kündigung der zugrunde liegenden Kreditvereinbarung oder des Kartenvertrages - entfallen soll. Ein solcher kündigungsunabhängiger "Beendigungsautomatismus" würde die Kunden der Beklagten ebenfalls entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Im Grundsatz die gleichen Erwägungen führen zur Unwirksamkeit auch der Bestimmung über die beim P-Konto fehlende Möglichkeit der Nutzung des Karten- und Dokumentenservices. Hier soll ebenfalls, soweit der Kunde aufgrund des von ihm bislang gewählten "Kontopakets" zur Inanspruchnahme dieser Leistung berechtigt war, anlässlich der Umwandlung in ein P-Konto der mit dem Kunden vereinbarte Vertragsinhalt automatisch zum Nachteil des Kontoinhabers verändert werden.
Die Klausel über die dem ... AktivKonto entsprechende gesonderte Berechnung von Leistungen schließlich ist unwirksam, weil sie für Inhaber anderer "Kontopakete" wiederum in unzulässiger Weise die Berechnung eines zusätzlichen Entgelts für die Führung des Girokontos als P-Konto zur Folge hat.
Gericht:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.07.2013 - XI ZR 260/12
OLG Frankfurt am Main - Urteil vom 6. Juni 2012 - 19 U 13/12
LG Frankfurt am Main - Urteil vom 15. Dezember 2011 - 2-10 O 148/11
Quelle: BGH, Nr. 123/2013
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