Ein Beitrag von Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht
Immer öfter werden Studenten oder hier tätige Arbeitnehmer, die aus den östlichen EU-Beitrittsstaaten, der Ukraine oder Russland stammen, über soziale Netzwerke angesprochen, ob Sie sie nicht ihr Konto zum Kauf von Zahlungskarten zur Verfügung stellen wollen und Ihnen hierfür eine Provision gezahlt wird.
Auch das Angebot als "Finanzagent" gegen eine erhebliche Provision tätig zu werden und hierfür sein Konto zur Verfügung zu stellen, erfolgt immer öfter.
Geht man darauf ein, erhält man wenig später mehrere tausend Euro auf sein Konto überwiesen. Gleichzeitig erhält man die Anweisung, den Betrag abzuheben und hierfür Zahlungskarten des Anbieters U-Cash zu erwerben und die hierfür erlangten Transaktionsnummern per Email weiterzugeben oder den Betrag abzüglich der vereinbarten Provision per Western Union beispielsweise in den Nahen Osten zu überweisen.
Für viele Verbraucher erscheint das Angebot als gute Möglichkeit, mit wenig Aufwand einen schönen Nebenverdienst zu erzielen. Aber die Risiken lauern im Verborgenen. Denn zumeist wurden die Überweisungen mit im Internet oder durch Spionagesoftware (Trojaner) abgefangenen Konto- und Überweisungsdaten durchgeführt, ohne dass der Überweisende davon etwas wusste. Die Überweisung erfolgt dann auf das Konto des "Finanzagenten". Das Ganze fliegt dann auf, wenn der arglose Bankkunde die ihm völlig unbekannten Überweisungen auf seinem Konto bemerkt.
Auch wenn ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche in der Regel aufgrund des fehlenden Vorsatzes eingestellt wird, kommt das böse Erwachen meist mit einem Brief einer Bank oder eines Inkassounternehmens. Hierin wird die Rückzahlung des überwiesenen Betrages mit der Begründung gefordert, dass die Überweisung nicht vom Kontoinhaber autorisiert worden sei.
Als kontoführende Stelle des Kontoinhabers stehe der Bank ein Ersatzanspruch gegen den Zahlungsempfänger zu. Der Betroffene hat zu diesem Zeitpunkt jedoch bereits das Geld weiter gegeben und der Kontakt, der das Angebot gemacht hat und der ausschließlich über das Internet zustande kam, ist nicht mehr erreichbar. Der "Finanzagent" als Zahlungsempfänger sieht sich einer erheblichen Rückforderung ausgesetzt, gegen die er ohne anwaltliche Hilfe wenig ausrichten kann.
Wenn Sie von einer Bank, einer Sparkasse oder einem Inkassounternehmen auf Rückzahlung eines an Sie überwiesenen Geldbetrages in Anspruch genommen werden, sollten Sie umgehend einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht zu Rate ziehen, um sich optimal gegen den Anspruch verteidigen zu können.
Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht
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Alexander Meyer, Rechtsanwalt
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