Ein Beitrag von Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Der Medienfonds Hannover Leasing 142 Magical Productions (HL 142) hat mit steuerlichen Problemen zu kämpfen. Dies lässt sich einem Anlegeranschreiben vom 28.09.2012 entnehmen. Die Finanzverwaltung möchte die Steuergrundlagenbescheide der Jahre 2002 bis 2009 ändern, was Steuernachzahlungen wegen Aberkennung der Verlustzuweisungen bedeuten kann. Die von der Fondsgesellschaft beantragte Aussetzung der Vollziehung verschafft den Anlegern des Medienfonds noch etwas Aufschub. Es sollen auch rechtliche Schritte vor dem Finanzgericht eingeleitet werden.
Unangenehme Post
Für die Anleger des Hannover Leasing 142 Magical Productions ist dies eine höchst unangenehme Situation. Einen Ausweg kann die Überprüfung der Kapitalanlage durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bieten. War die Anlageberatung falsch, bestehen gute Chancen, dass die Anleger sich von ihrer Beteiligung an dem Medienfonds trennen können und Schadensersatz fordern können.
Schadensersatzansprüche wegen falscher Anlageberatung bestehen beispielsweise dann, wenn bei dem Beratungsgespräch keine realistisches Bild von den Risiken dargeboten wurde. So durften die verschiedenen Risiken, die einem Medienfonds innewohnen, nicht verharmlost werden. Hierbei handelt es sich neben steuerlichen Risiken auch um das Totalverlustrisiko, da es sich um eine Unternehmensbeteiligung handelt. Daher durfte der Hannover Leasing 142 Magical Productions nicht Anlegern empfohlen werden, die eine sichere Kapitalanlage suchten. Es gibt aber auch noch weitere Ansatzpunkte, die überprüft werden können.
Drohende Verjährung: Ansprüche können gesichert werden
Anleger des Medienfonds Hannover Leasing 142 Magical Productions, die noch Schadensersatz wegen falscher Anlageberatung fordern möchten, müssen sich sputen. Denn die Verjährung von Ansprüchen aus dem 2002 aufgelegten Fonds steht unmittelbar bevor. Dies liegt daran, dass der Gesetzgeber vorsieht, dass Ansprüche wegen Falschberatung maximal 10 Jahre nach dem Entstehen des Anspruchs geltend gemacht werden können (§ 199 Abs. 4 BGB). Daher kann sich für die Anleger des Hannover Leasing 142 Magical Productions ein Blick in die Vertragsunterlagen lohnen, wann der Beitritt in den Medienfonds erklärt wurde.
Damit die Ansprüche der Anleger des Hannover Leasing 142 Magical Productions nicht endgültig verjähren, können Anwälte Maßnahmen ergreifen, um dies zu verhindern. Anleger des Medienfonds Hannover Leasing 142 Magical Productions, die sich ihre Chance auf Schadensersatz sichern möchten, können sich von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten lassen.
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