Ein Beitrag von Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Anlegern, die ihre private Altersvorsorge absichern wollten, wurden von Beratern Kapitalanlagen der Clerical Medical empfohlen. Jedoch verlief deren weitere Entwicklung nicht so ab, wie dies den Anlegern vorher angepriesen wurden, weswegen diese klagten. Nun hat der Bundesgerichtshof in einer Reihe von Urteilen (Aktenzeichen IV ZR 151/11; IV ZR 164/11; IV ZR 122/11; IV ZR 271/10, IV ZR 286/10) den Anlegern der Clerical Medical Investment (CMI) die Möglichkeit eröffnet, sowohl Auszahlungs- als auch Schadensersatzansprüche geltend machen zu können.
Es handelt sich bei CMI Wealthmaster Nobel um kreditfinanzierte Lebensversicherungen, bei denen unter anderem die hohen Renditen angepriesen wurden. Geplant war, dass die Zinsen des Kredits mit den von Clerical Medical „garantierten“ Ausschüttungen gezahlt werden sollten und im Lauf der Zeit auch Kapital gebildet werden sollte, um die Darlehen ablösen zu können. Zusätzlich sollte der CMI Wealthmaster Nobel als „Rentenmodell“ dienen, das regelmäßige Auszahlungen an die Anleger vorsah. Nachdem die Clerical Medical den Wert der Anteile reduziert hatte, reichten Anleger bei verschiedenen Gerichten Schadensersatzklagen ein.
BGH entschied, dass Auszahlungspläne zu erfüllen sind und dass Schadensersatzansprüche bestehen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun entschieden, dass Anleger der Clerical Medical die Zahlung entsprechend den Auszahlungsplänen fordern können. Gleichzeitig können CMI-Anleger auch Schadensersatzansprüche wegen falscher Anlageberatung geltend machen. Die Auszahlungspläne sind zu erfüllen, weil sich in den Vertragsunterlagen kein Vorbehalt befindet, dass die Auszahlungen nur dann stattfinden sollen, wenn genügend Kapital vorhanden ist.
Weiterhin wurde vom Bundesgerichtshof klargestellt, dass die Clerical Medical für eine falsche Anlageberatung durch den eingeschalteten Vertrieb haften muss. Für Anleger bedeutet dies, dass sie Ansprüche direkt gegenüber der CMI geltend machen können, wenn ihnen das Produkt Wealthmaster Nobel von einem Berater des Vertriebs fälschlicherweise empfohlen wurde.
Wurde Anlegern der Clerical Medical Wealthmaster Nobel mit Musterberechnungen angepriesen, die eine Rendite von 8,5 % prognostizierten, stellt dies nach Ansicht des BGH einen Beratungsfehler dar. Denn es wurde ein unzutreffendes, weil zu positives Bild von der Kapitalanlage vermittelt. Die Clerical Medical selbst hielt eine Rendite von „lediglich“ 6 % für realistisch.
Weiterhin hätten Anleger auch über das sogenannte "smoothing" informiert werden müssen. Dabei handelt es sich um das von CMI nach eigenem Ermessen durchgeführte Verteilungsverfahren, in welcher Höhe die Anleger die erzielten Gewinne erhalten und in welcher Höhe diese den Reserven zufließen. Bei den Reserven moniert der Bundesgerichtshof auch, dass die Anleger über eine mögliche Quersubventionierung zur Erfüllung der Garantieansprüche anderer Anleger hätten aufgeklärt werden müssen.
Für Anleger, die für ihre private Altersvorsorge auf die Clerical Medical gesetzt hatten, sind die Urteile des Bundesgerichtshofs ein positives Signal. Sowohl die Auszahlungsansprüche als auch die Schadensersatzansprüche wegen falscher Beratung gegenüber der CMI wurden vom BGH bestätigt. Allerdings müssen Anleger auch im Blick behalten, dass Ansprüche verjähren können. Anleger der Clerical Medical, die wissen möchten, wie gut ihre individuellen Chancen sind, Ansprüche geltend zu machen, können sich von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten lassen.
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