Ausbildungsvertrag - Weil ein Apotheker der Landesapothekerkammer keinen Ausbildungsvertrag für seine Auszubildende zur Genehmigung vorgelegt hat, wurde ihm wegen Verletzung seiner Berufspflichten ein Verweis erteilt und eine Geldbuße in Höhe von 7.000,-- € auferlegt.

Der Sachverhalt:

Der Apotheker beschäftigte in seiner Apotheke eine junge Frau im Rahmen ihrer Ausbildung zur Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten (PKA). Etwa neun Monate nach Ausbildungsbeginn wurde der Landesapothekerkammer das Ausbildungsverhältnis bekannt. Ihrer Aufforderung, ihr den Ausbildungsvertrag zur Genehmigung vorzulegen, kam der Apotheker nicht nach.

Die Entscheidung des Verwaltungsgericht Mainz

Der Apotheker habe schuldhaft seine Berufspflichten verletzt, urteilten die Richter in dem auf Antrag der Landesapothekerkammer eingeleiteten berufsgerichtlichen Verfahren. Der Apotheker habe pflichtwidrig gehandelt, indem er nicht vor Beginn der Berufsausbildung, ja noch nicht einmal bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses den wesentlichen Inhalt des Ausbildungsvertrages schriftlich niedergelegt und eine Ausfertigung des Vertrages der Auszubildenden überlassen habe. Außerdem habe er nicht die Eintragung des Berufsausbildungsverhältnisses in das entsprechende Verzeichnis bei der Landesapothekerkammer beantragt.

Ansehen des Berufsstandes geschädigt

Durch seine gravierenden Versäumnisse bei der Ausbildung habe der Apotheker das Ansehen seines Berufsstandes beschädigt und das Vertrauen verletzt, das Angehörigen seines Berufsstandes entgegengebracht werde. Da ihn die Landesapothekerkammer vor wenigen Jahren schon einmal angemahnt habe, weil er damals einen Ausbildungsvertrag erst rückwirkend vorgelegt habe, sei zur Ahndung seines jetzigen Pflichtenverstoßes neben einem Verweis die verhängte Geldbuße erforderlich.

Verwaltungsgericht Mainz Az.: BG-H 3/09


Quelle: Redaktion Rechtsindex | Verwaltungsgericht Mainz
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