Der Polizeipräsident in Berlin hatte den Bewerber aufgrund einer Tätowierung an seinem Unterarm abgelehnt, die die Göttin Diana mit entblößten Brüsten zeigt. Dagegen wehrt sich der Bewerber.

Aus der Entscheidung

Das Arbeitsgericht Berlin hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eines Bewerbers für den Zentralen Objektschutz der Berliner Polizei zurückgewiesen, der damit die anderweitige Besetzung der Stelle verhindern wollte.

Die Aufgabe des Zentralen Objektschutzes besteht darin, gefährdete Objekte im Posten- und Streifendienst zu schützen und zu sichern. Dies umfasst u.a. die Kontrolle des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs an den Zugängen durch Überprüfung der Personen- und Fahrzeugpapiere.

Kein Ermessenfehler der Polizei

Das Gericht verwies auf den Beurteilungsspielraum der Berliner Polizei und konnte Ermessenfehler bei ihrer Entscheidung nicht erkennen. Es sei jedenfalls gut vertretbar, dass eine solche Abbildung auf dem Arm eines Mitarbeiters des Polizeipräsidenten von Bürgerinnen und Bürgern als sexistisch wahrgenommen werden könne.

Die Berliner Polizei hatte ihre Einstellungspraxis im Hinblick auf Tätowierungen zuletzt gelockert, indem sie auch im Dienst sichtbare Tattoos teilweise für zulässig erachtet, sofern diese mit den Anforderungen an das Auftreten und die Neutralität der Dienstkräfte in der Öffentlichkeit vereinbar sind.

Der Beschluss des Arbeitsgerichts kann mit dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg angegriffen werden.

Gericht:
Arbeitsgericht Berlin, Beschluss vom 03.04.2018 - 58 Ga 4429/18

ArbG Berlin, PM
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