Der Sachverhalt
Die Mitarbeiterin war seit Mai 2011 als Sekretärin der Geschäftsleitung tätig. Ab dem 27. Dezember 2011 war sie arbeitsunfähig erkrankt, zunächst mit Bronchialerkrankungen. Danach legte sie nacheinander sechs AU-Bescheinigungen vor, zuerst vier eines Facharztes für Allgemeinmedizin, dann ab 31. Januar 2012 zwei einer Fachärztin für Orthopädie.
Der Geschäftsführer der Beklagten bezweifelte den zuletzt telefonisch mitgeteilten Bandscheibenvorfall und beauftragte einen Detektiv mit der Observation der Klägerin. Diese erfolgte von Mitte bis Ende Februar 2012 an vier Tagen. Beobachtet wurden ua. das Haus der Klägerin, sie und ihr Mann mit Hund vor dem Haus und der Besuch der Klägerin in einem Waschsalon. Dabei wurden auch Videoaufnahmen erstellt. Der dem Arbeitgeber übergebene Observationsbericht enthält elf Bilder, neun davon aus Videosequenzen.
Die Klägerin hält die Beauftragung der Observation einschließlich der Videoaufnahmen für rechtswidrig und fordert ein Schmerzensgeld, dessen Höhe sie in das Ermessen des Gerichts gestellt hat. Sie hält 10.500 Euro für angemessen. Die Klägerin habe erhebliche psychische Beeinträchtigungen erlitten, die ärztlicher Behandlung bedürften.
Das Landesarbeitsgericht hat der Klage in Höhe von 1.000,00 Euro stattgegeben. Die Revisionen beider Parteien blieben vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts ohne Erfolg.
Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (8 AZR 1007/13)
Die Observation einschließlich der heimlichen Aufnahmen war rechtswidrig. Der Arbeitgeber hatte keinen berechtigten Anlass zur Überwachung. Der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen war weder dadurch erschüttert, dass sie von unterschiedlichen Ärzten stammten, noch durch eine Änderung im Krankheitsbild oder weil ein Bandscheibenvorfall zunächst hausärztlich behandelt worden war. Die vom Landesarbeitsgericht angenommene Höhe des Schmerzensgeldes war revisionsrechtlich nicht zu korrigieren. Es war nicht zu entscheiden, wie Videoaufnahmen zu beurteilen sind, wenn ein berechtigter Anlass zur Überwachung gegeben ist.
Gericht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.02.2015 - 8 AZR 1007/13
Vorinstanz:
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 11.07.2013 - 11 Sa 312/13
Rechtsindex - Recht & Urteile
Ähnliche Urteile:
Ist ein Mitarbeiter vom Arzt krankgeschrieben und wird in einem Fitnessstudio gesichtet, ist das noch lange kein Beweis dafür, dass seine Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht ist. Der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kommt ein hoher Beweiswert zu. Urteil lesen
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer danach eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Die Vorlage kann aber auch schon früher verlangt werden. Nach Urteil des LArbG Köln, bedarf es dazu keinen besonderen Anlass. Urteil lesen
Der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist erschüttert, wenn feststeht, dass ein Arbeitnehmer erklärt hat, er könne eine angebotene Schwarzarbeit ausführen. Eine derart vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit berechtige den Arbeitgeber zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung. Urteil lesen
Arbeitsunfähigkeit - Wird ein Mitarbeiter von seinem Arbeitgeber mit Hilfe eines Detektives dabei erwischt, wie er trotz Krankschreibung arbeitet, muss der Mitarbeiter die Kosten für den Privatermittler tragen. Urteil lesen