Heimarbeit ist verständlicherweise bei Beschäftigten sehr beliebt. Kann man sich doch z. B. seine Arbeitszeit flexibel einteilen sowie den oft stressigen Arbeitsweg - und damit Kosten und Nerven - ersparen. Allerdings birgt sie auch Risiken...

So muss man den "inneren Schweinehund" überwinden und sich tatsächlich an die Arbeit machen - auch wenn das Wetter noch so schön ist oder man eigentlich noch im Bett liegen bleiben möchte. Ferner sollte der Heimarbeiter seine Arbeitszeitliste korrekt führen - falsche Angaben stellen nämlich einen Arbeitszeitbetrug dar, der eine außerordentliche Kündigung des Beschäftigten rechtfertigt.

Angestellte gibt falsche Arbeitszeiten an

Eine Frau war in einem Unternehmen als Bürokraft tätig, zu deren Hauptaufgabe das Pflegen einer Datenbank gehörte. Während sie im Betrieb diesbezüglich diverse Vorbereitungsarbeiten, wie z. B. Recherche nach Datensätzen, erledigen musste, durfte sie die Eintragungen in die Datenbanken an drei Wochentagen von zu Hause aus vornehmen. Wie lange sie zu Hause gearbeitet hatte, musste sie in einer eigenen Arbeitszeitliste dokumentieren und in eine betriebliche übertragen. Angeblich geleistete Überstunden verlegte sie dabei zeitlich in den im Büro einzuhaltenden Gleitzeitrahmen, um zu gewährleisten, dass sie auch bezahlt werden. Insgesamt vermerkte sie in ihrer Arbeitszeitliste jedoch mehr Arbeitsstunden, als sie tatsächlich geleistet hatte.

Als die Heimarbeiterin Bezahlung von Überstunden verlangte, überprüfte der Chef ihre Arbeitszeiten. Hierzu wertete er die Eingabezeiten in der Datenbank aus - also wann die Mitarbeiterin welche Datensätze bearbeitet bzw. neu angelegt hat. Dabei fiel auf, dass sie in Wahrheit nur die Hälfte der behaupteten Zeit tatsächlich gearbeitet hat. Er kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis nach Anhörung des Betriebsrats fristlos. Die Beschäftigte reichte nun eine Kündigungsschutzklage vor Gericht ein. Schließlich seien die Eingabezeiten in der Datenbank nicht verwertbar. Zum einen habe der Arbeitgeber nämlich das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 I Nr. 6 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) nicht beachtet, zum anderen verstoße eine Verwertung gegen § 32 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz).

Täuschung rechtfertigt fristlose Kündigung

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hielt die Kündigung für wirksam. Immerhin hat die Angestellte ihren Chef über den Umfang ihrer geleisteten Arbeit getäuscht.

Allerdings betonte das Gericht, dass allein die zeitliche Verlegung von Arbeitszeit in den betrieblich geltenden Gleitzeitrahmen noch keine schwerwiegende Pflichtverletzung darstellt, die eine Kündigung rechtfertigt.

Die Kündigung war vielmehr deshalb wirksam, weil die Beschäftigte auf Kosten ihres Arbeitgebers Freizeit als Arbeitszeit abrechnen wollte. Zwar stand dem Betriebsrat ein Recht auf Mitbestimmung zur automatischen Datenverarbeitung nach § 87 I Nr. 6 BetrVG zu. Ein Verstoß gegen dieses Recht führt aber nicht dazu, dass die erhobenen Daten im Kündigungsschutzprozess nicht verwertet werden dürfen. Ansonsten wäre das zuständige Gericht an der Wahrheitsfindung gehindert.

Ferner durfte der Arbeitgeber nach Ansicht des LAG die Eingabezeiten in der Datenbank auswerten, um herauszufinden, wann die Beschäftigte tatsächlich gearbeitet hat. Sofern mehrere Mitarbeiter auf eine Datenbank zugreifen können, hat der Chef nämlich ein berechtigtes Interesse daran, zu erfahren, wer wann auf die Datenbank zugegriffen und sie geändert hat. Schließlich können Fehler bei der Dateneingabe verheerende wirtschaftliche Folgen für ein Unternehmen haben. Bleibt unbekannt, wer für den Eingabefehler verantwortlich war, wäre darüber hinaus ein arbeitsrechtliches Vorgehen gegen den betreffenden Angestellten (z. B. Ermahnung, Abmahnung oder Kündigung) nicht möglich und die erforderliche Qualität bei der Pflege der Datenbank quasi nicht aufrechtzuerhalten.

Ein Verstoß nach § 32 BDSG war somit nicht erkennbar. Auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Frau verhinderte eine Verwertung der personenbezogenen Daten nicht. Vorliegend konnte der Arbeitgeber seinen konkreten Verdacht, die Beschäftigte habe Arbeitszeitbetrug begangen, schließlich nur mittels Auswertung der Eingabezeiten belegen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Heimarbeiterin musste somit hinter dem Interesse des Chefs auf Wahrheitsfindung zurücktreten. Das LAG meinte hierzu: "Das vorrangige Ziel des Datenschutzes ist nicht der Täterschutz."

Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 29.09.2014 - 2 Sa 181/14

Ein Beitrag von anwalt.de
Autorin: Sandra Voigt

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