Aufgrund von Bauarbeiten gerieten die Unterlagen jedoch für mehrere Wochen in Vergessenheit und tauchten erst ca. 2 Monate später wieder auf.
Die Gewerkschaft erhob sodann Kündigungsschutzklage und bat um nachträgliche Zulassung.
Mit diesem Antrag scheiterte die Gewerkschaft bzw. der vertretene Arbeitnehmer nunmehr in letzter Instanz vor dem Bundesarbeitsgericht. Das Gericht wies darauf hin, dass eine Kündigungsschutzklage gemäß § 4 KSchG grundsätzlich binnen drei Wochen erhoben werden muss. Wird diese Frist aufgrund eines Verschuldens des Arbeitnehmers versäumt, kann die Klage nicht nachträglich zugelassen werden, so dass die Kündigung von Anfang an wirksam ist. Im konkreten Fall traf den Arbeitnehmer selbst zwar keine Schuld, jedoch musste er sich das Verschulden des Gewerkschaftsvertreters zurechnen lassen, erklären ARAG Experten. Der gekündigte Arbeitnehmer hatte somit keine Möglichkeit mehr, gegen die Kündigung vorzugehen.
Daher gilt auch hier: Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser.
BAG, Az.: 2 AZR 548/08
Ähnliche Urteile:
Bevor ein Arbeitgeber auf Druck von Arbeitskollegen eventuell einen Arbeitnehmer kündigen darf, muss er konkrete Maßnahmen ergreifen, die Drucksituation zu beseitigen. Der Hinweis auf allgemeine Gespräche reiche nicht aus, so das Urteil des Gerichts. Urteil lesen
Mit Urteil hielt das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg die außerordentliche Kündigung eines Mitarbeiters der Berliner Verkehrsbetriebe für rechtswirksam. Der Mitarbeiter wurde verdächtigt unbefugt Fahrscheine herzustellen und zu vertreiben. Urteil lesen
Beleidigung gegenüber Kollegen - Wer sich trotz einer Abmahnung nicht zusammenreissen kann und ein beanstandetes Verhalten sofort wiederholt, hat mit einer fristlosen Kündigung zu rechnen. Urteil lesen
Nach § 1a KSchG hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung einer Abfindung, wenn der Arbeitgeber betriebsbedingt kündigt und der Arbeitnehmer gegen die Kündigung nicht innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist klagt. Urteil lesen