Auf Weisung eines Geschäftsführers wurde die Lichtschranke einer Schleifmaschine ausgebaut, um die Produktivität zu erhöhen. Die fehlende Sicherheitsvorkehrung hätte einen tödlichen Arbeitsunfall verhindert - beide Geschäftführer wurden nun verurteilt.

Das Urteil

Zwei Geschäftsführer wurden wegen fahrlässiger Tötung zu Freiheitsstrafen von 6 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung jeweils zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Gegen sie wurde zudem jeweils eine Geldauflage i.H.v. 100.000,- € verhängt.

Gegen den dritten, lediglich für den Vertrieb verantwortlichen Geschäftsführer wurde wegen eines Verstoßes gegen § 130 des Ordnungswidrigkeitengesetzes ein Bußgeld i.H.v. 10.000,- € verhängt, weil er seine Aufsichtspflicht als Mitbetriebsinhaber verletzt habe.

Lichtschranke ausgebaut

Nach der umfangreichen Beweisaufnahme ist die Kammer davon überzeugt, dass auf Weisung des jüngeren Geschäftsführers die ursprünglich an der Glasschleifmaschine angebrachte Lichtschranke ausgebaut wurde, um die Produktivität zu erhöhen. Bei Auslösen der Lichtschranke wurde nämlich das verarbeitete hochwertige Glas beschädigt. Die ausgebaute Sicherheitsvorkehrung, die den Schleifvorgang unterbricht, sobald eine Person in den Arbeitsbereich gelangt, hätte den tödlichen Arbeitsunfall verhindert.

Deswegen starb im Juli 2010 ein 19-jähriger Auszubildender aus Lingen/ Ems, als er sich bei der Arbeit mit dem Oberkörper in die Maschine beugte und dabei von der Maschine tödlich eingeklemmt worden ist. Der ältere Geschäftsführer hatte den Ausbildungsvertrag unterschrieben und sei daher für das Wohl des Auszubildenden verantwortlich. Dem sei er nicht ausreichend nachgekommen.

Der mitangeklagte Produktionsleiter wurde wegen fahrlässiger Tötung verurteilt, weil er für die Einteilung des Auszubildenden verantwortlich gewesen sei und von dem sicherheitswidrigen Zustand der Maschine Kenntnis gehabt habe. Die Verhängung einer Geldstrafe gegen ihn hat sich die Kammer vorbehalten. Der Instandhaltungsleiter, der die Lichtschranke ausgebaut haben soll, wurde zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 40,- € verurteilt.

Gericht:
Landgericht Osnabrück, Urteil vom 20.09.2013 - 10 KLs 16/13

LG Osnabrück, PM Nr. 45/13
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Entscheidungshinweis:

02.10.2013: Revision eingelegt

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Daher wird der Bundesgerichtshof in Karlsruhe das Urteil auf etwaige Rechtsfehler überprüfen, sobald die schriftliche Urteilsbegründung vorliegt. Die Verteidiger der drei Geschäftsführer und des Instandhaltungsleiters haben Revision eingelegt. Sie hatten in ihren Plädoyers Freispruch gefordert. Die Staatsanwaltschaft hat bezüglich des Produktionsleiters, des Instandhaltungsleiters, des Gewerbeaufsichtsamtsmitarbeiters und des Geschäftsführers Heinrich R. Revision eingelegt, weil sie sich für höhere Strafen ausgesprochen hatte.
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