Der Sachverhalt
Der Kläger wurde auf der Grundlage eines befristeten Arbeitsvertrages in einem Callcenter beschäftigt und gehörte als freigestelltes Mitglied dem Betriebsrat an. Der Arbeitgeber übernahm den Kläger nach Ablauf der Vertragszeit nicht in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, während andere befristet Beschäftigte - unter ihnen auch Betriebsratsmitglieder - unbefristet weiterbeschäftigt wurden.
Mit seiner Klage hat der Kläger eine unbefristete Beschäftigung geltend gemacht; diese werde ihm wegen seiner Betriebsratstätigkeit verweigert.
Die Entscheidung
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat die Klage - ebenso wie das Arbeitsgericht Berlin - für unbegründet gehalten. Zwar könne die fehlende Übernahme des Betriebsratsmitglieds in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis eine nach § 78 BetrVG verbotene Benachteiligung darstellen; in diesem Fall bestehe ein Anspruch auf unbefristete Beschäftigung. Eine derartige Benachteiligung könne im vorliegenden Fall jedoch nicht festgestellt werden, weil der Arbeitgeber andere Betriebsratsmitglieder übernommen habe und weitere Umstände, die auf eine verbotene Schlechterstellung des Klägers hindeuten könnten, nicht vorlagen.
Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen.
Gericht:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. November 2011 - 13 Sa 1549/11
Quelle: LAG Berlin-Brandenburg
Pressemitteilung Nr. 43/11 vom 04.11.2011
Weitere Urteile zu:
Betriebsrat
Ähnliche Urteile:
Die Einstellung eines Leiharbeitnehmers auf einem Dauerarbeitsplatz verstößt gegen § 1 Abs. 1 Satz 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Der Betriebsrat kann deshalb der Einstellung nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) seine Zustimmung verweigern. Urteil lesen
Das LAG Berlin-Brandenburg hat ein Betriebsratsmitglied auf Antrag des Arbeitgebers wegen unbefugter Zugriffe auf das elektronische Personalinformationssystem aus dem Betriebsrat ausgeschlossen. Urteil lesen
Nach einer Entscheidung des LAG Nürnberg, ist es nicht Aufgabe des Betriebsrats, die Teilnehmer einer Betriebsversammlung zu bewirten. Tut er es doch, kann er die Kosten nicht vom Arbeitgeber zurückverlangen. Urteil lesen
BetrVG - Ein Betriebsrat kann vom Arbeitgeber die Bereitstellung eines PC nebst Zubehör sowie eines Internetanschlusses jedenfalls dann verlangen, wenn beides zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der ihm obliegenden Betriebsratsaufgaben erforderlich ist. Urteil lesen