Ein Arbeitsgeber darf nicht einseitig festlegen, dass die Trinkgelder in eine Gemeinschaftskasse eingezahlt werden, aus der dann alle Angestellten einen Teil erhalten. Trinkgeld geht als "Geschenk" des Gastes in der Regel unmittelbar in das Eigentum des Arbeitnehmers über.

Der Sachverhalt

Der Kellner eines Hotels erhielt rund 500 Euro Trinkgeld monatlich. Der Arbeitgeber wollte eine Aufteilung des Trinkgeldes unter dem gesamten Personal erreichen. Dafür sollte jeder Mitarbeiter seine Trinkgelder in eine Gemeinschaftskasse einzahlen.

Der Arbeitgeber erteilte die Anweisung, dass der Kellner ab sofort nicht mehr bei den Gästen kassieren dürfe, sondern nur noch die Geschäftsleitung. Als der Mann sich weigerte, erhielt er zuerst eine Abmahnung, danach eine fristlose, hilfsweise fristgerechte Kündigung. Dagegen setzte er sich erfolgreich zur Wehr.

Die Entscheidung

Das Gericht entschied, dass der Arbeitgeber eine solche Weisung nicht geben dürfe. Da die Empfänger Trinkgelder steuerfrei behalten dürften, stellten sie einen erheblichen Anteil des Einkommens dar. Trinkgelder gehörten arbeitsrechtlich nicht zum Arbeitsentgelt, weil die Gäste sie freiwillig als persönliche Zuwendung aus einer positiven Motivationslage heraus erbrächten.

Auch kann die von ihm gewünschte Aufteilung des Trinkgeldes unter dem Personal dadurch erzwingen, dass er dem Mitarbeiter verbietet, selbst bei den Gästen zu kassieren.

Aus dem Urteil: [...] Nach der Legaldefinition in § 107 Abs. 3 Satz 2 GewO ist Trinkgeld ein Geldbetrag, den ein Dritter ohne rechtliche Verpflichtung dem Arbeitnehmer zusätzlich zu einer dem Arbeitgeber geschuldeten Leistung zahlt. Nach § 3 Nr. 51 EStG in der seit 2002 geltenden Fassung (Gesetz zur Steuerfreistellung von Arbeitnehmertrinkgeldern vom 08.08.2002, BGBl I 2002, 3111) sind Trinkgelder in unbegrenzter Höhe steuerfrei, die anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von Dritten freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht, zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist. Erhält das Bedienungspersonal vom Gast neben dem Rechnungsbetrag freiwillig ein Trinkgeld, so steht ihm dieses unmittelbar zu (vgl. ErfK/ Preis, 11. Aufl., § 611 BGB Rn. 511). Der Beklagte ist deshalb nicht berechtigt, einseitig zu bestimmen, dass das Trinkgeld von der Geschäftsleitung zu kassieren und anschließend unter dem Personal zu verteilen ist. [...]

Unterschied Trinkgeld und Bedienungsgeld

Trinkgeld sei vom Bedienungsgeld zu unterscheiden. Kellner und andere Hotelangestellte erhalten häufig außer einem festen Garantielohn ein Bedienungsgeld, das als Bedienungszuschlag vom Gast erhoben und dem Arbeitnehmer überlassen werde. Es sei auf den Garantielohn anzurechnen. Dabei stehe das Bedienungsgeld dem Arbeitgeber (dem Wirt) zu, der Arbeitnehmer kassiere es nur ein und habe es grundsätzlich abzuführen. Ihm stehe dann ein Lohnanspruch gegen den Wirt als seinem Arbeitgeber zu. Das Bedienungsgeld sei eine Schuld des Arbeitgebers.

Aus dem Urteil: Trinkgelder [...] gehören nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts daher für Zeiten des Urlaubs, der Arbeitsunfähigkeit und der Betriebsratstätigkeit nicht zum vom Arbeitgeber fortzuzahlenden Arbeitsentgelt (BAG Urteil vom 28.06.1995 - 7 AZR 1001/94 - NZA 1996, 252). In Übereinstimmung damit versteht auch der Bundesfinanzhof unter Trinkgeld eine freiwillige und typischerweise persönliche Zuwendung an den Bedachten als eine Art honorierende Anerkennung seiner dem Leistenden gegenüber erwiesenen Mühewaltung in Form eines kleineren Geldgeschenks. Dem Begriff des Trinkgeldes ist als Zeichen der besonderen Honorierung einer Dienstleistung über das vereinbarte Entgelt hinaus ein Mindestmaß an persönlicher Beziehung zwischen Trinkgeldgeber und Trinkgeldnehmer grundsätzlich immanent. Charakteristisch dafür ist, dass in einem nicht unbedingt rechtlichen, jedenfalls aber tatsächlichen Sinne Geldfluss und honorierte Leistung korrespondierend einander gegenüberstehen. Das Trinkgeld und die damit "belohnte" Dienstleistung kommen dem Arbeitnehmer und dem Kunden unmittelbar zugute. Der Trinkgeldempfänger steht faktisch in einer doppelten Leistungsbeziehung und erhält entsprechend dazu auch doppeltes Entgelt, nämlich das Arbeitsentgelt seitens seines Arbeitgebers und das Trinkgeld seitens des Kunden (BFH Urteil vom 18.12.2008 - VI R 49/06 - DB 2009, 207, m.w.N.). [...]

Eine Dienstleistung solle besonders honoriert werden. Daraus folge, dass diese Zuwendungen dem Kläger unmittelbar zustünden.

Gericht:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.12.2010 - 10 Sa 483/10

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Redaktion Rechtsindex
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