Der Arbeitgeber darf während der Elternzeit gegenüber dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin keine Kündigung aussprechen. Dieser besondere Kündigungsschutz gilt ab dem Zeitpunkt, ab dem der Arbeitnehmer Elternzeit verlangt, höchstens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit.
Ein Beitrag von Himmelsbach & Sauer Partnerschaft, Lahr, Offenburg
Die Freude über die Geburt eines Kindes ist bei den Eltern meist grenzenlos. Doch oftmals ist die Freude auf Seiten des Arbeitgebers eher zurückhaltend, da dieser auch die Folgen für seinen Betrieb im Blick haben muss und fürchtet, negative Konsequenzen durch den Ausfall eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin zu erleiden. Um den Eltern während der Elternzeit die Sorge um ihren Arbeitsplatz zu nehmen, sieht das Gesetz ein besonderes Kündigungsverbot für Eltern während dieser Zeit vor.
Während der Schwangerschaft findet zunächst das Mutterschutzgesetz (MuSchG) Anwendung, das ein Beschäftigungsverbot für die letzten sechs Wochen vor der Entbindung (§ 3 Abs. 2 MuSchG) und die ersten acht Wochen danach (§ 6 MuSchG) regelt.
Im Anschluss an das Mutterschutzgesetz kann das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) Anwendung finden. Das BEEG gewährt den Eltern einen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Freistellung von der Arbeit bzw. Verringerung der Arbeitszeit und deren Ausgestaltung während der Elternzeit. Das BEEG sieht außerdem einen besonderen Kündigungsschutz für die sich in Elternzeit befindlichen Personen vor. Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, höchstens jedoch acht Wochen vor deren Beginn, und während der Elternzeit nicht kündigen (§ 18 BEEG). Nur in besonderen Ausnahmefällen (z.B. Betriebsstilllegung) kann eine Kündigung erklärt werden, wobei diese jedoch vor Ausspruch von der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde für zulässig erklärt werden muss. In Baden-Württemberg z.B. sind die Regierungspräsidien dafür zuständig. Eine ohne die erforderliche behördliche Gestattung erklärte Kündigung ist nichtig. Eine nachträgliche Zulässigerklärung ist nicht möglich.
Wenn sich die Eltern bei der Elternzeit abwechseln, so gilt der besondere Kündigungsschutz nur für den Elternteil, der sich gerade in Elternzeit befindet. Kein Kündigungsschutz besteht für die Arbeitszeitabschnitte dazwischen. Wenn die Eltern für bestimmte Zeitabschnitte gemeinsam Elternzeit nehmen, dann gilt in dieser Zeit für beide Eltern der besondere Kündigungsschutz.
Im Gegenzug zum Kündigungsverbot des Arbeitgebers, das zum Schutz der Arbeitnehmer sämtliche Kündigungen verbietet, kann der Arbeitnehmer seinerseits das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.
Sollte ein Arbeitnehmer während der Elternzeit eine Kündigung erhalten oder sollte ein Arbeitgeber während der Elternzeit eines Arbeitnehmers oder einer Arbeitnehmerin eine Kündigung aussprechen wollen, empfiehlt Rechtsanwalt Ralph Sauer von der Partnerschaft Himmelsbach & Sauer aus Lahr zwischen Freiburg und Offenburg (Ortenaukreis) in jedem Fall den Rechtsrat eines auf das Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalts einzuholen.
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Kündigung während der Elternzeit verboten - Planungssicherheit für Eltern
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