Fahranfänger haben das Verkehrsgeschehen naturgemäß noch nicht so gut im Blick wie "alte Hasen" hinter dem Steuer. Da kann es schnell mal zu einer brenzligen Situation kommen. Wie sieht die Haftung aus, wenn Fahranfänger in einem Unfall verwickelt werden.
Das BVerwG hat durch Urteil (Az. BVerwG 3 C 5.13) entschieden, dass Behörden regelmäßig keine Wartezeit vor dem Abschleppen eines unberechtigt an einem Taxenstand (Verkehrs-)Zeichen 229 abgestellten Fahrzeugs einhalten müssen.
Nach Urteil des OLG Hamm (Az. 28 U 162/13), ist ein durch die Fahrzeugtechnik bedingtes, für den Fahrer spürbares Schalten und Bremsen beim Porsche 981 Boxster S kein Fahrzeugmangel, der zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Der Kläger monierte die sogen. Segelfunktion.
Ein Fußgänger, der sich in einer "faktischen" Fußgängerzone bewegt, muss bei einer Richtungsänderung oder einem Schritt zur Seite nicht damit rechnen, dass ihn Fahrradfahrer verbotswidrig radelnd von hinten kommend mit zu geringem Seitenabstand überholen.
Bei gewöhnlichen Auffahrunfällen spreche regelmäßig der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Auffahrende mit einem zu geringen Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug gefahren ist. Dieser Beweis des ersten Anscheins ist bei Kettenauffahrunfällen nicht anzuwenden.
Nach Urteil des AG Solingen (Az. 12 C 638/12), kann nach einem Verkehrsunfall bei einem Totalschaden der restliche Tankinhalt ein ersatzfähiger Schaden darstellen. Da nicht weitergefahren werden könne, sei der Kraftstoff nutzlos.
Bei Auffahrunfällen spreche zwar der erste Anschein für ein Verschulden des Auffahrenden. Nicht aber, wenn ein anderes Fahrzeug vorausgefahren ist und unmittelbar vor dem Unfall die Fahrspur gewechselt hat. Hier spricht der Anschein für eine Missachtung der Sorgfaltspflicht des Spurwechslers.
In verkehrsberuhigten Bereichen (Spielstraßen) darf nur Schrittgeschwindigkeit gefahren werden. Ein dehnbarer Begriff, denn eine konkrete Geschwindigkeit ist nicht festgelegt. Unter Schrittgeschwindigkeit wird eine Geschwindigkeit verstanden, die deutlich unter 20 km/h liegt.
Vom Schädiger sind nur diejenigen Mietwagenkosten zu tragen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen.
Ein starker Stuhldrang als Ursache einer Geschwindigkeitsüberschreitung führt nicht zum Absehen vom Regelfahrverbot aus dem Gesichtspunkt einer so genannten "notstandsähnlichen Situation", wenn der Betroffene bereits vor Erreichen der Tempolimit-Zone Probleme in seinem Darm wahrgenommen hatte.