Nicht unter die Regelung fallen:
- Kinder und Jugendliche im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes ohne Berufsabschluss (d.h., Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung sind nicht erfasst).
- Auszubildende
- Ehrenamtlich Tätige
- Praktikantinnen und Praktikanten, die ein verpflichtendes Praktikum im Rah-men von Schule, Ausbildung oder Studium absolvieren oder ein Schnupper- bzw. Orientierungspraktikum von maximal sechs Wochen für die Wahl einer Ausbildung machen. Gleiches gilt für freiwillige Praktika mit Ausbildungsbezug im Studium oder in der Ausbildung von bis zu sechs Wochen, aber nur wenn das Praktikum nicht mehrfach bei der gleichen Stelle stattfindet
- Langzeitarbeitslose, die in den ersten Arbeitsmarkt integriert werden sollen. Für sie gilt der Anspruch auf den Mindestlohn für die ersten sechs Monate ihrer Beschäftigung nicht. Die Bundesregierung wird zum 1. Januar 2017 überprüfen, ob diese Ausnahme zu besseren Beschäftigungschancen von Langzeitarbeitslosen geführt hat. Beschäftigte, für die ein Tarifvertrag gilt, werden nach Tariflohn bezahlt.
Übergangsregelung für laufende Mindestlohntarifverträge:
In der Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2016 sind tarifliche Abweichungen allein auf der Grundlage des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (wg. Lohnuntergrenze Leiharbeit) erlaubt. Ab dem 1. Januar 2017 gilt der allgemein verbindliche Mindestlohn ohne jede Einschränkung, spätestens dann müssen überall 8,50 Euro gezahlt werden.
Die Mindestlohnkommission:
Die Mindestlohnkommission besteht aus sechs stimmberechtigten Mitgliedern (drei Arbeitgebervertreter, drei Arbeitnehmervertreter), und je einem von Seiten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorgeschlagenen Wissenschaftler ohne Stimmrecht sowie einem Vorsitzenden, den beide Seiten gemeinsam benennen sollen.
Das künftige Mindestlohn-Verfahren:
Die Höhe des Mindestlohns wird jährlich, erstmals mit Wirkung zum 1. Januar 2018 überprüft. Von der Mindestlohnkommission vorgeschlagene Anpassungen des Mindestlohns werden durch die Bundesregierung per Rechtsverordnung erlassen.
Zahl der vom allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn geschützten Arbeitnehmer:
Das BMAS geht davon aus, dass infolge der Einführung des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns am 1. Januar 2015 dann 3,7 Millionen Beschäftigte einen höheren Lohn erhalten werden.
Quelle: Gekürzte Pressemitteilung des Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)