Dem Betroffenen wird eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 40 km/h zur Last gelegt, die mit dem Lasermessverfahren "PoliScan Speed" ermittelt wurde. Nachdem das AG Dillenburg den Betroffenen freigesprochen hat, hob das OLG den Freispruch wieder auf und verwies die Sache an das Amtsgericht zurück.

Der Sachverhalt

Das Amtsgericht Dillenburg hat den Betroffenen "aus tatsächlichen Gründen zumindest nach dem Grundsatz in dubio pro reo" freigesprochen, da "zumindest Restzweifel, ob die mit dem nicht standardisierten PoliScan Speed-Messverfahren ermittelte Geschwindigkeit zutreffend ist" verblieben seien.

Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hob der Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts den Freispruch nunmehr durch Beschluss vom 1.3.2010 auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurück.

Begründung des Oberlandesgerichts

Zur Begründung führt der Senat aus, die Feststellungen des Amtsgerichts seien lückenhaft und trügen den Freispruch nicht. Das Amtsgericht stütze seine Zweifel an der zutreffenden Ermittlung der Geschwindigkeit durch das PoliScan Speed-Messverfahren darauf, dass die Messung nicht nachträglich überprüft werden könne, weil detaillierte Unterlagen über die Funktionsweise des Messsystems fehlten. Insoweit habe zwar der vom Amtsgericht beauftragte Sachverständige Unzulänglichkeiten bei dem Messsystem festgestellt, dieser sei jedoch schließlich zu dem Ergebnis gelangt, dass seine Bedenken im konkreten Fall nicht zum Tragen kämen und es keine Hinweise für eine Fehlmessung gebe.
Bei dieser Sachlage hätte - so das Oberlandesgericht - das Amtsgericht Feststellungen zu den konkreten Umständen der Geschwindigkeitsmessung sowie deren Auswertung treffen und sich damit auseinandersetzten müssen, warum der Sachverständigen seine Bedenken aufgegeben habe.

Anerkanntes und standardisiertes Messverfahren?

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts lässt offen, ob es sich bei dem Lasermessverfahren PoliScan Speed um ein anerkanntes und standardisiertes Messverfahren handelt. Das Gericht betont jedoch, dass allein die systembedingte Unmöglichkeit der nachträglichen Überprüfung der Geschwindigkeitsmessung der Verwertbarkeit der Messung nicht entgegenstehe, zumal dies auch bei anderen - standardisierten - Lasermessverfahren gegeben sei.

Vorinstanz:
Amtsgericht Dillenburg, Beschluss vom 2.10.2009, Aktenzeichen 3 OWi 2 Js 54432/09

Gericht:
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 1.3.2010, Aktenzeichen 2 Ss-OWi 577/09

Querverweis:
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Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main | Rechtsindex