Nach Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen (Az. L 8 SO 156/10), muss ein chinesisches Ehepaar Sozialhilfeleistungen in einer Gesamtsumme von über 40.000 € zurückerstatten, weil bislang die Einkünfte des Ehemannes aus einer Geheimdiensttätigkeit nicht berücksichtigt worden sind.

Der Sachverhalt

Aus dem Sachverhalt des LSG Niedersachsen-Bremen (Az. L 8 SO 156/10) geht hervor, dass ein chinesischen Ehepaar ab 1997 Sozialhilfeleistungen erhielt. Während eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens war aufgedeckt worden, dass der Ehemann in sieben Jahren (von 1997 - 2004) über 100.000 € Einkünfte erzielt hatte, welche ihm aus dem Ausland überwiesen worden waren.

Im gerichtlichen Verfahren machte der Ehemann u.a. geltend, er habe die Gelder nur "treuhänderisch" für einen ausländischen Geheimdienst bzw. für die Unterstützung einer chinesischen Oppositionspartei verwendet. Für seinen Lebensunterhalt habe er das Geld nicht nutzen dürfen

Das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (Az. L 8 SO 156/10)

Der 8. Senat des LSG hat die Entscheidung des Landkreises, dass die gezahlte Sozialhilfe erstattet werden muss, bestätigt. Ohne Belege über die Herkunft, den Zweck und die Verwendung der Auslandsüberweisungen stand für das Gericht fest, dass die Gelder dem Ehepaar in gleicher Weise wie die Sozialhilfeleistungen zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden haben. Die Rechtswidrigkeit der Sozialhilfebewilligung stehe außer Frage.

Der Ehemann konnte auch nicht damit durchdringen, er sei wegen der zweckentsprechenden Verwendung der Gelder für den ausländischen Geheimdienst - z.B. für Bewirtung und Unterstützung für angeworbene Chinesen - davon ausgegangen, dass ihm die bewilligten Sozialhilfeleistungen zugestanden hätten.

Nach Auffassung des Senats durfte sich der Ehemann nicht darauf verlassen, der deutsche Staat würde seinen Lebensunterhalt während einer geheimdienstlichen Tätigkeit mit Geldzufluss durch Sozialhilfemittel unterstützen. Das mittlerweile dauerhaft in die Volksrepublik China zurückgekehrte Ehepaar muss nun die erhaltene Sozialhilfe in Höhe von 40.102,88 € zurückzahlen.

Gericht:
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 06.03.2014 - L 8 SO 156/10

LSG Niedersachsen-Bremen
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