Verlangt ein zur Bestattung verpflichteter Angehöriger vom Sozialhilfeträger eine vorläufige Übernahme der Beerdigungskosten, muss dieser auch den Fragenkatalog beantworten, damit die Kostenübernahme überprüft werden kann.


Der Sachverhalt

Über einen ungewöhnlichen Eilfall hat kürzlich das Sozialgericht Heilbronn entschieden. Die Mutter der vom Hartz IV-Bezug lebenden Antragstellerin A. verstarb am 10. Mai 2012. Beauftragt von A. holte der Bestattungsunternehmer die Leiche noch am gleichen Tag ab (seitdem bewahrt er sie in seinem Kühlhaus auf; hierfür fallen -  den Angaben von A. zufolge - Kosten in Höhe von täglich 19 € an).

Fünf Tage später beantragte A. schriftlich beim zuständigen Sozialhilfeträger, ihr die Kosten für eine Feuerbestattung zu übernehmen. Nähere Angaben zum Sachverhalt machte sie keine. Sie fügte lediglich eine Kostenaufstellung des Bestattungsunternehmers bei. Bereits mit Schreiben vom folgenden Tag (16. Mai 2012) forderte der Sozialhilfeträger A. auf, einen Fragenkatalog (u.a. zum Nachlass der Verstorbenen sowie zu den Vermögensverhältnissen von A.) zu beantworten, um prüfen zu können, ob er zur Kostenübernahme verpflichtet ist.

Ohne hierauf zu reagieren, beantragte A. beim Sozialgericht Heilbronn, den Sozialhilfeträger im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr Kosten i.H.v. knapp 2.700 € für die Feuerbestattung zu übernehmen. Zudem beschwerte sie sich beim Landrat des Sozialhilfeträgers über die bislang noch nicht erfolgte Kostenübernahme; auf den Fragenkatalog des Sozialhilfeträgers ging sie auch hierin nicht ein.

Die Entscheidung

Das Sozialgericht hat den Eilantrag abgelehnt. Der zur Bestattung verpflichtete Angehörige kann vom Sozialhilfeträger keine vorläufige Übernahme der Beerdigungskosten verlangen, ohne diesem zuvor Gelegenheit zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen gegeben zu haben. Dies gilt selbst dann, wenn die zu bestattende Leiche schon im Kühlhaus des Bestattungsunternehmers liegt und hierfür täglich Kosten anfallen.

Derzeit fehle es an einem Rechtsschutzbedürfnis. Denn A. sei es möglich, einen etwaig ihr zustehenden Anspruch ohne gerichtliche Hilfe durchzusetzen, indem sie unverzüglich die ihr vom Sozialhilfeträger gestellten Fragen beantworte und diesem so Gelegenheit gebe, über den Antrag zeitnah zu entscheiden. Die Prozessbevollmächtigte von A. hat angekündigt, Beschwerde beim Landessozialgericht in Stuttgart einzulegen und unabhängig hiervon auch den Fragenkatalog des Landkreises zu beantworten.

Themenindex:
Arbeitslosengeld II, SGB II, Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II)

Rechtsgrundlagen:
§ 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz
§ 74 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch
Bestattungsgesetz Baden-Württemberg (BestattG)

Gericht:
Sozialgericht Heilbronn, Beschluss vom 23.05.2012 - S 11 SO 1578/11 ER

SG Heilbronn, 30.05.2012
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