Hartz-IV - Ein Empfänger staatlicher Sozialleistungen, der einen Arrest in einem Jugendgefängnis antritt, muss auch in der vorübergehenden öffentlicher Abgeschiedenheit nicht auf seine Hartz-IV-Bezüge verzichten.

Der Sachverhalt

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, hatte ein junger Mann aus dem Lahn-Dill-Kreis gegen die dortige Arge geklagt, weil die von ihm für die Tage seiner Haft in einer Jugendarrestanstalt das Arbeitslosengeld streichen wollte. Das Sozialgericht in Hessens achtgrößter Stadt gab ihm Recht.

Sozialrichter: Kein richterlicher Freiheitsentzug im üblichen Sinne

Laut Richterspruch unterscheide das Gesetz bei einer Jugendstraftat zwischen Erziehungsmaßregeln, Zuchtmitteln sowie der Jugendstrafe und sehe somit ein abgestuftes System von Ahndungen mit steigender Intensität des Eingriffs vor. Der Jugendarrest, der bis zu einer Dauer von vier Wochen verhängt wird, sei dabei ein "Zuchtmittel" und kein richterlich angeordneter Freiheitsentzug im üblichen Sinne. "Dadurch fällt dieser Arrest auch nicht unter die Ausschlussvorschrift des Sozialgesetzbuches und liefert keinen Grund dafür, die in Freiheit genehmigten Leistungen hinter Gittern zu verweigern", erklärt Rechtsanwältin Tanja Leopold (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).

Rechtsgrundlagen:

§ 7 SGB 2, § 16 JGG

Gericht:
SG Gießen, vom 01.03.2010, Az. S 29 AS 1053/09

Quelle: Deutsche Anwaltshotline | Rechtsindex