Geldgeschenke - Bekommen Kinder aus Hartz-IV-Familien Geldgeschenke, sind diese ab 50 Euro als Einkommen anzurechnen. Ausnahmen machten die Richter lediglich bei Geldgeschenken anlässlich eines einmaligen Ereignisses wie Jugendweihe und Konfirmation.

Der Sachverhalt

Die Sozialbehörde des Landkreises Leipzig hatte Leistungen von einer alleinerziehenden Mutter zurückgefordert, weil die Großmutter den Kindern zu Weihnachten und zum Geburtstag Geld überweisen hatte. Hierbei handelte es sich um Beträge von 100€ - 135€, mit denen sich die Kinder besondere Wünsche erfüllen sollten. Nach Klage der Mutter vor dem Sozialgericht Leipzig, sahen die Richter eine Entlastung des Haushaltsbudget durch das zusätzliche Geld, erlaubten aber einen Freibetrag von 50 Euro und hoben die Rückforderungsbescheide der Sozialbehörde teilweise wieder auf. Damit war die Mutter aber nicht einverstanden und argumentierte, dass sie das Geld für Winterstiefel, Playmobil und eine Kindergeburstagsfeier benötige.

Die Entscheidung


Auch die Berufung blieb erfolglos. Die Richter konnten hier keine Zweckbestimmung in dem Geld erkennen, da für Kleidung bereits die Hartz IV-Leistungen zur Verfügung stehen. Ausnahmen bilden lediglich eine einmalige besondere Zweckbestimmung und eine Geldschenkung anlässlich von Konfirmation, Jugendweihe oder eines ähnlich einmaligen Ereignisses. Da sich aber die Mutter bereits über die Verwendung des Geldes äußerte, konnten die Richter keine Zweckbestimmung erkennen.

Gericht:
Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 08.04.2010, L 2 AS 248/09

Querverweise:
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