Mobilfunkanbieter dürfen die Erstattung eines Restguthabens nach Vertragsende nicht von der Rücksendung der SIM-Karte abhängig machen.

Der Sachverhalt 

Kundinnen und Kunden von Aldi Talk sollten bei Vertragsende erst nach Rücksendung der SIM-Karte Anspruch auf Auszahlung eines Restguthabens haben.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte gegen die Verwendung einer entsprechenden Vertragsklausel in Mobilfunkverträgen der Marke Aldi Talk durch die E-Plus Service GmbH geklagt.

Die Entscheidung 

Das Landgericht Düsseldorf gab den Verbraucherschützern Recht. Durch die Klausel werde der Mobilfunkkunde unangemessen benachteiligt.

Von einer gesperrten oder deaktivierten SIM-Karte gehe keine konkrete Gefahr des Datenmissbrauchs aus. Auch die Behauptung von E-Plus, die unbrauchbaren SIM-Karten sollten dem Wertstoffkreislauf zugeführt werden, überzeugte das Gericht nicht. Das Unternehmen habe nicht einmal dargelegt, dass es ein solches Recycling-Verfahren eingeführt habe.

Es gebe keinen sachlichen Grund für die Rücksendung der SIM-Karte. E-Plus habe aber die strittige Klausel inzwischen geändert.

Gericht:
Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 08.05.2019 - 12 O 264/18

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband