Mehr als 80.000,- € ließ der 75-jährige Kläger der 37-jährigen Beklagten zukommen. Als er die Rückzahlung verlangte, warf sie ihm verschmähte Liebe vor und berief sich auf Schenkungen. Nun hat das Landgericht Köln darüber entschieden, ob sie das Geld zurückzahlen muss.

Der Sachverhalt

Der 75-jährige Kläger und die 37-jährige Beklagte kennen sich seit dem Jahre 2008, als die Beklagte während ihres Studiums in dem Betrieb des Klägers als Aushilfskraft arbeitete. In der Folgezeit entwickelte sich ein mindestens freundschaftliches Verhältnis, wobei die Art des Verhältnisses zwischen den Parteien unterschiedlich beschrieben wird.

Der Kläger hatte zwischen Mai 2012 und Mai 2013 Bafög-Schulden und ein überzogenes Konto der Beklagten mit Zahlungen von mehr als 8.000,- € ausglichen. Im Frühjahr 2013 stellte der Kläger der Beklagten sogar rund 74.000,- € für den Erwerb einer Wohnung in Istanbul zur Verfügung. Erstmals im Oktober 2016 forderte er sämtliche Darlehen zurück und reichte schließlich Klage beim Landgericht Köln ein.

Die Beklagte behauptet, es habe eine Liebesbeziehung gegeben, die den Kläger dazu veranlasst hätte, ihr die Geldbeträge zu schenken. Die Rückforderung erfolge nun aus verschmähter Liebe. Von dem Geld für die Wohnung habe sie dem Kläger zudem einen Großteil in bar zurückgegeben, als dieser sie in Istanbul besuchte. In der Folgezeit hätten sie dieses Geld bei gemeinsamen Unternehmungen ausgegeben.

Die Entscheidung

Ob es sich um einen Fall verschmähter Liebe oder ausgenutzter Freundschaft handelte, konnte das Landgericht Köln offen lassen. Es verurteilte die Beklagte zur Rückzahlung des Geldes für die Wohnung, da nach der vorgelegten WhatsApp-Korrespondenz die Beklagte eine Rückzahlung zugesagt habe, es sich also um ein Darlehen handelte (§ 488 Abs. 1 S. 2 BGB).

Demgegenüber stand die Behauptung der Beklagten, der Kläger handele aus verschmähter Liebe und verlange die Rückzahlung von Beträgen, die er ihr geschenkt habe, in Widerspruch zu der vorgelegten Korrespondenz.

Das Geld, welches der Kläger für den Ausgleich der Bafög-Schulden und des Kontos der Beklagten aufgewendet habe, erhält er nach der Entscheidung des Gerichts allerdings nicht zurück. Insoweit konnte die Richterin nicht feststellen, dass die Parteien eine Rückzahlung vereinbart hätten. Daher müsse man diesbezüglich von Schenkungen ausgehen.

Gericht:
Landgericht Köln, Urteil vom 24.01.2019 - 19 O 224/17

LG Köln, PM
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