Einem Mobilfunkanbieter wurde bereits im Jahr 2013 durch Urteil untersagt, eine Rücklastschriftgebühr in Höhe von 10 Euro zu verlangen. Zwar verschwand entsprechende Klausel aus den AGB, jedoch buchte die Rechnungssoftware weiterhin in Rücklastschriftfällen von seinen Kunden 7,45 Euro vom Konto ab.

Der Sachverhalt

Der klagende Verbraucherschutzverein fordert den Mobilfunkanbieter mit Sitz in Schleswig-Holstein auf, es zu unterlassen, durch eine entsprechende Programmierung seiner Rechnungssoftware systematisch in Rücklastschriftfällen von seinen Kunden Kosten in Höhe von 7,45 Euro zu verlangen.

Der Mobilfunkanbieter hatte zunächst Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, nach denen er seinen Kunden im Falle einer Rücklastschrift eine Schadenspauschale zuletzt in Höhe von 10 Euro in Rechnung stellte. Die beanstandete Klausel in den AGB war unwirksam, weil die Rücklastschriftpauschale von 10 Euro den nach dem "gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden" überstieg (§ 309 Nr.5a BGB). Durch Urteil vom 26.03.2013 (Az. 2 U 7/12) untersagte ihm der 2. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichtes diese Verfahrensweise.

Daraufhin verwendete der Mobilfunkanbieter die Klausel nicht mehr, ließ aber seine Rechnungssoftware dahingehend programmieren, dass in Fällen einer Rücklastschrift seitdem bei den Kunden in der Rechnung ein Betrag in Höhe von 7,45 Euro aufgeführt ist, ohne dass dies in Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt oder in einer Preisliste aufgeführt war.

Das Urteil des Oberlandesgericht Schleswig (Az. 2 U 3/15)

Das Oberlandesgericht Schleswig (Urteil, Az. 2 U 3/15) verbietet es dem beklagten Mobilfunkanbieter, einen Pauschalbetrag für die Rücklastschrift von 7,45 Euro oder höher in maschinell erzeugten Rechnungen auszuweisen.

Der Mobilfunkanbieter umgeht mit seiner Handhabung, dass der Senat ihm bereits zuvor rechtskräftig die Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen bezüglich eines pauschalierten Schadensersatzes für Rücklastschriften untersagt hatte. Zwar stellt die Programmierung von Rechnungssoftware keine Allgemeine Geschäftsbedingung, sondern ein rein tatsächliches Verhalten dar. Der Mobilfunkanbieter umgeht damit jedoch das Verbot, unzulässige Allgemeine Geschäftsbedingungen zu verwenden, so dass eine "anderweitige Gestaltung" im Sinne der Vorschrift des § 306a Bürgerliches Gesetzbuch vorliegt.

Eine "anderweitige Gestaltung" als Umgehung bestehender Verbote muss nicht notwendigerweise eine rechtliche Gestaltung sein. Entscheidungserheblich für den Senat ist, dass eine wirtschaftlich wirkungsgleiche Praxis durch die Programmierung der Rechnungssoftware vorliegt, die ebenso effizient wie die Pauschalierung von Schadensersatz in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist und deren typischen Rationalisierungseffekt hat.

Themenindex:
Rücklastschriftgebühr, Mobilfunkrechnung

Gericht:
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 15.10.2015 - 2 U 3/15

OLG Schleswig
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