Ein Verschollener, der zwischenzeitlich das 80. Lebensjahr hätte erreichen müssen, aber seit 5 Jahren verschollen ist, erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Todeserklärung, so das OLG Hamm in seinem Beschluss (15 W 82/13).

Der Sachverhalt

Der Betroffene war 72 Jahre alt, als er im Jahre 2004 nicht mehr zu einer Wohngruppe für Demenzkranke zurückkehrte. Die eingeleitete Fahndungsmaßnahmen und Aufrufe in den Medien führten nicht zum Erfog. Der Mann blieb verschollen.

Der Rentenversicherer des Verschollenen beantragte ein Aufgebotsverfahren mit dem Ziel durchzuführen, den Betroffenen für tot zu erklären. In diesem Verfahren erklärte das AG Castrop-Rauxel den Verschollenen mit dem angefochtenen Beschluss für tot. Gegen diese Entscheidung wandte sich der Sohn des Verschollenen mit seiner Beschwerde, der den Tod seines Vaters bezweifelte.

Die Entscheidung des OLG Hamm (15 W 82/13)

Die Bewscherde blieb ohne Erfolg. Ein Aufgebotsverfahren nach dem Verschollenheitsgesetz mit dem Ziel der Todeserklärung habe eingeleitet werden dürfen. Der Betroffene sei verschollen. Sein Aufenthalt sei seit längerer Zeit unbekannt, ohne dass Nachrichten darüber vorlägen, ob er in dieser Zeit noch gelebt habe und ernstliche Zweifel an seinem Fortleben begründet seien.

Bei seinem Verschwinden sei der Betroffene 72 Jahre alt gewesen. Er habe an einer fortgeschrittenen Alters-Alzheimer-Erkrankung gelitten. Auch wenn er noch körperlich rüstig gewesen sei, wie sein Sohn vortrage, sprächen ernsthafte Zweifel gegen das Fortleben des Verschollenen.

Die Vermutung seines Sohnes, dass er als unbekannte Person in einer Pflegeeinrichtungen untergekommen sei, sei auch nach Einschätzung des zuständigen Polizeikommissariats wenig wahrscheinlich. Es sei schwer vorstellbar, dass eine unbekannte Person in Deutschland oder dem benachbarten Ausland eine kostenträchtige Intensivpflege erhalte, ohne dass versucht werde, seine Identität aufzuklären.

Voraussetzungen für eine Todeserklärung nach dem Verschollenheitsgesetz liegen vor

Die Voraussetzungen für eine Todeserklärung nach dem Verschollenheitsgesetz lägen vor. Der Verschollene sei letztmalig 2004 lebend gesehen worden. Wenn er dann zwischenzeitlich das 80. Lebensjahr erreicht habe bzw. hätte erreichen müssen und 5 Jahre seit seinem Verschwinden verstrichen seien, erfülle dies die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Todeserklärung.

Gericht:
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 07.02.2014 - 15 W 82/13

OLG Hamm, PM
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