Das LG Düsseldorf hat durch Urteil (Az. 6 O 330/13) die Schadensersatzklage eines Bankkunden abgewiesen, dem bei der Geldentnahme aus einem Bankautomaten die Finger eingeklemmt und ein Finger gebrochen wurde.

Der Sachverhalt

Als der Kläger an einem Bankautomaten der Beklagten Geld abhob und das Geld aus dem Fach entnehmen wollte, habe sich - so sein Vortrag - das Geldfach verschlossen und dabei seine Finger gequetscht sowie seinen Mittelfinger gebrochen. Der Kläger nahm die Bank auf Schadensersatz und Schmerzensgeld von mehr als 5.000,00 Euro in Anspruch.

Das Urteil des Landgerichts Düsseldorf (Az. 6 O 330/13)

Die beklagte Bank habe nach Auffassung der Kammer ihre Pflichten zur regelmäßigen Wartung und Kontrolle des Geldautomaten erfüllt. Sie sei nicht verpflichtet, darüber hinaus ihre Kunden vor fernliegenden und nicht absehbaren Gefahren zu schützen. Insbesondere habe die Bank nicht voraussehen müssen, dass ein Kunde mit seiner ganzen Hand in das Geldausgabefach hineingreift. Denn die Geldscheine werden bei der Ausgabe etwa daumendick über die Klappe aus dem Ausgabeschacht hinausgeschoben.

Der Kläger habe auch nicht bewiesen, dass es bei dem Geldautomaten bereits in der Vergangenheit zu einer vergleichbaren Betriebsstörung gekommen sei, die die Bank zum Handeln hätte veranlassen müssen.

Gericht:
Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 06.05.2014 - 6 O 330/13

LG Düsseldorf, PM 22/2014
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