Mit Beschluss hat das Verwaltungsgericht Weimar entschieden, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Widerrufs der Waffenbesitzkarte schwerer wiegt als das Interesse des Sportschützen, diese zumindest solange behalten zu dürfen, bis eine endgültige gerichtlichen Entscheidung ergangen ist.
Der Sachverhalt
Der Sportschütze ist seit 2003 und 2008 im Besitz zweier Waffenbesitzkarten, die ihm der Landkreis Weimarer Land mit Bescheid entzogen hat, weil er aufgrund seiner Mitgliedschaft in der NPD und der Teilnahme an Veranstaltungen der Partei nicht mehr die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit habe. Dagegen wehrt sich der Sportschütze.
Die Entscheidung
Das Verwaltungsgericht hat sich im Rahmen der eingeschränkten Prüfung im Eilverfahrenauf den Verfassungsschutzbericht 2011 für den Freistaat Thüringen sowie Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Aktenzeichen 6 B 878/12) gestützt und die Annahme der Behörde, dass es sich bei der NPD um eine Partei handele, die verfassungsfeindliche Ziele verfolge, nicht für offensichtlich rechtswidrig erachtet.
Die Teilnahme am Landesparteitag 2007 und 2008, der Kundgebung "Rock für Deutschland" 2009 und dem "Eichsfeldtag" 2011 sowie die zumindest bis Frühjahr 2009 unbestrittene Mitgliedschaft in der NPD würden Anhaltspunkte für die Annahme einer Unzuverlässigkeit im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 a) und b) Waffengesetz begründen. Die Teilnahme an NPD Parteiveranstaltungen jeglicher Art ist als Unterstützungshandlung im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3. a) und b) WaffG anzusehen, da sie für die Gewichtigkeit der Veranstaltung selbst und die der Partei erheblich ist, vermag sie doch Bedeutung und mithin Einfluss bzw. politische Macht der Partei widerzuspiegeln. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Den Beteiligten steht die Beschwerde an das Thüringer Oberverwaltungsgericht zu.
Gericht:
Verwaltungsgericht Weimar, Beschluss vom 09.01.2013 - 1 E 1194/12 We.
Rechtsindex - Recht & Urteil
Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 2 Nr. 3 a) WaffG : Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt haben, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 b) WaffG gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind. |