Trotz mehrfacher Änderungen des Satzungsentwurfs war die neuerliche Registeranmeldung eines Vereins erfolglos, der unter anderem als Vereinszweck anstrebt, in der Öffentlichkeit für körperliche Liebe eines Menschen zu einem Tier und für entsprechende sexuelle Handlungen um Verständnis zu werben.
Der Sachverhalt
Erneut wies das Amtsgericht Charlottenburg als Registergericht die Anmeldung zurück. Die Satzung, auch in ihrer Neifassung, verstoße gegen die guten Sitten. Ein Tier können nicht als menschlicher Partnerersatz dienen. Auch wenn der Beteiligte ausschließlich sachlich und wissenschaftlich informieren wolle, könne nicht ausgeschlossen werden, dass durch eine Tätigkeit als eingetragener Verein und damit als juristische Person nicht doch Personen zu sexuellen Handlungen an bzw. mit Tieren angeregt bzw. bestätigt würden.
Der Beteiligte hat gegen den zugestellten Beschluss Beschwerde eingelegt und argumentiert, dass seine Mitglieder bezeugen könnten, dass ihre Tiere sexuelle Handlungen genießen und aus ihnen Befriedung und Freude erfahren. Dass ein Tier nicht als Partner gesehen werden könne, sei eine grobe Missachtung des Rechts zur freien Entfaltung der Persönlichkeit des Menschen und der Würde des Tieres, als geliebtes Wesen angesehen zu werden.
Die Entscheidung
Die Beschwerde dagegen war vor dem Kammergericht erfolglos. Der 12. Zivilsenat sah - wie zuvor das Amtsgericht - den beabsichtigten Vereinszweck als sittenwidrig an.
In der Begründung heißt es u.a.: "Mit seinem Zweck verstößt der Beteiligte gegen die von der Bevölkerung allgemein anerkannte, in der (auch heutigen) Rechts- und Sozialmoral fest verankerten und mit der Rechtsordnung übereinstimmenden Sittenordnung (vgl. § 184 a StGB), welche sexuelle Handlungen des Menschen an oder mit Tieren ablehnt und als unanständig verurteilt".
Auch könne sich der Beteiligte nicht darauf berufen, seine Mitglieder könnten bezeugen, dass ihre Tiere sexuelle Handlungen genießen, da die Rechtsordnung einen rechtlich beachtlichen von dem Tier geäußerten oder zu Erkennen gegebenen Willen nicht kennt (OLG Hamm, Beschluss vom 06.11.2012, 27 W 83/12)
Gericht:
Kammergericht Berlin, Beschluss vom 3. Dezember 2012 - 12 W 69/12
Vorinstanz:
Amtsgericht Charlottenburg, Beschluss vom 5. Juni 2012 - 95 AR 360/12 B
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