Das OLG in Bremen hat mit Urteil einer Friseurkundin, die bei einer in einem Friseursalon durchgeführten Haarentkrausung schwerwiegende Verletzungen (u.a. Verätzungen am Kopf) erlitt, ein Schmerzensgeld von € 4.000,00 zugesprochen.

Der Sachverhalt

Die klagende Friseurkundin besuchte im Oktober 2009 einen Friseursalon in Bremen, um sich ihre Haare am Kopf entkrausen zu lassen. Wegen unfachmännischer Behandlung bei der Haarglättung (u.a. wurde die verwendete Lauge nicht sorgfältig ausgespült) erlitt sie Hautverätzungen am Kopf, an denen sie mehrere Monate litt. Wegen des Vorfalls musste die Kundin das Haupthaar komplett entfernen lassen und etwa ein halbes Jahr lang eine Perücke tragen. Dauerhafte Schäden sind nicht verblieben.

Landgericht sprach lediglich 1.500 Euro Schmerzensgeld zu


Vor dem Landgericht Bremen forderte die Kundin vom Friseur neben dem Ersatz von Verdienstausfall und sonstigen Kosten ein Schmerzensgeld von € 5.000,00. Nach Durchführung einer Beweisaufnahme sprach das Landgericht der Kundin durch Urteil ein Schmerzensgeld von lediglich € 1.500,00 zu. Die hiergegen beim OLG Bremen eingelegte Berufung der Kundin hatte teilweise Erfolg.

Die Entscheidung

Das Oberlandesgericht Bremen verurteilte den Inhaber des Friseursalons zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von insgesamt € 4.000,00. Bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes hat das Gericht insbesondere die Schwere, die Art und die Dauer der Beeinträchtigung durch die entstellenden Verletzungen und die damit verbundenen Schmerzen berücksichtigt.

Die Klägerin litt ca. 4 Monate an den Folgen der Verätzungen. Schmerzensgelderhöhend wirkte sich außerdem die psychische Beeinträchtigung der Klägerin aus, die sich durch die Notwendigkeit ergab, dass sie etwa ein halbes Jahr lang eine Perücke tragen musste. Da es andererseits aber nicht zu einer bleibenden Beeinträchtigung gekommen ist, hat das OLG Bremen der Forderung der Klägerin nicht in voller Höhe statt gegeben.

Gericht:
Oberlandesgericht Bremen, Urteil vom 11.07.2011 - 3 U 69/10

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