Verkehrssicherungspflicht - Ein Supermarktbetreiber muss dafür sorgen, dass auch Kunden mit geringerer Körpergröße die in den Verkaufsregalen platzierten Waren gefahrenfrei erreichen und entnehmen kann.

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Nach Auskunft der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de), befanden die Richter drei Dosenpaletten auf einem 1,70 Meter hohen Regal für zu instabil gestapelt. Der Supermarkt berief sich zwar darauf, dass die Dosen mit Kartonpaletten wie in der Branche "üblich" gestapelt gewesen seien. Da die 1,56 Meter große Kundin sich aber strecken musste, um an die Dose zu gelangen, und nicht sehen konnte, dass sich darüber eine weitere Schicht Dosen befand, ist der Supermarkt laut Gericht seiner Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen und habe nicht alle ihm möglichen Maßnahmen ergriffen, seine Kunden vor Unfällen zu schützen.

Dazu schreiben die Richter in Ihrem Urteil:

Dem Betreiber eines Ladengeschäfts obliegt die vertragliche Pflicht, aber auch die gesetzliche Verkehrssicherungspflicht, alle Vorkehrungen zum Schutz seiner Kunden zu treffen, die sich in seinem Ladenlokal aufhalten. Eine Verkehrssicherung, die jeden Unfall ausschließt, ist freilich nicht zu erreichen. Es sind aber diejenigen Maßnahmen zu treffen, die nach den Erwägungen des jeweiligen Verkehrs im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, eine Gefährdung bei bestimmungsgemäßem Gebrauch nach Möglichkeit zu vermeiden (vgl. Palandt/Thomas, 68. A., Rn. 51 § 823 BGB). Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht im Einzelfall richtet sich danach, was ein vernünftiger Benutzer an Sicherheit erwarten darf. Einerseits hat der Geschäftsinhaber dafür zu sorgen, dass seine Kunden möglichst gefahrlos das Geschäftslokal begehen und dabei Waren aussuchen und entnehmen können. Andererseits darf er darauf vertrauen, dass sich die Kunden in vernünftiger Weise auf erkennbare Gefahren einstellen (vgl. OLG Hamm NJW-RR 1987, 412; OLG Koblenz NJW-RR 1996, 670).

Das die Kundin hätte sich von einer größeren Person Hilfe holen müssen, ließ das Gericht auch nicht gelten. Es handele sich schließlich um ein "Selbstbedienungssupermarkt", was von Kunden - aller Größen - nun mal wörtlich zu nehmen sei.

Gericht:
OLG Brandenburg, 06.07.2010 - 11 U 29/09

Rechtsindex, Deutsche Anwaltshotline