Verkehrssicherungspflicht - Ein Terrassenabsatz mit einer Höhe von 30 cm muss nicht durch ein Geländer gesichert werden. Hier ist es einem Besucher durchaus zumutbar, auf die eigenen Schritte zu achten, um diesen kleinen Absatz nicht zu übersehen.

Der Sachverhalt

Die spätere Klägerin suchte sich in der Kantine eine Mahlzeit aus und lief mit ihrem Tablett nach draußen auf die Terrasse, um einen freien Platz zu finden. Sie begab sich durch die Stuhlreihen und fiel rückwärts von der ungesicherten Terrasse in ein Gebüsch. Dabei erlitt sie eine Brustbeinprellung und verlangte wegen den erlittenen Schmerzen von der Kantinenbetreiberin 1000 Euro Schmerzensgeld. Schließlich habe diese ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Diese weigerte sich zu bezahlen und der Fall landete vor das Amtsgericht München.

Richter weist die Klage ab

Nach Ansicht der Richter liegt keine Verkehrssicherungspflichtverletzung vor. Grundsätzlich müsse zwar jeder, der eine Gefahrenquelle eröffne, alles ihm zumutbare tun, um Verletzungen anderer aufgrund dieser Gefahrenquelle zu vermeiden, aber eine Verkehrssicherungspflicht dürfe auch nicht überspannt werden. Eine absolute Gefahrlosigkeit könne nicht verlangt werden. Vielmehr bestehe nur die Pflicht, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die Schädigung anderer möglichst zu vermeiden.

Absatz ist deutlcih erkennbar

Der Terrassenabsatz weist allenfalls eine Höhe von 30 cm auf. Solch eine Terrasse müsse auch bei einem Kantinenbetrieb nicht durch ein Geländer gesichert werden. Einem Kantinenbesuchern ist es durchaus zuzumuten, dass dieser auf die eigenen Schritte achtet, um diesen kleinen Absatz nicht zu übersehen. Da die Kantinenbenutzung auch überwiegend bei Tageslicht erfolgt, ist der Absatz deutlich erkennbar. Auch die enge Bestuhlung der Terrasse sei für die Klägerin offensichtlich gewesen, so dass es ihr oblegen hätte, Vorsicht walten zu lassen.

Kein Verstoß gegen die Bauordnung

Als Indiz gegen das Vorliegen einer Pflichtverletzung könne auch die Bayerische Bauordnung herangezogen werden. Danach sei ein Geländer erst bei einem Höhenunterschied von 50 cm erforderlich. Auch der Gesetzgeber gehe daher davon aus, dass es Personen bei einem geringeren Höhenunterschied zumutbar sei, selbst auf ihre Schritte zu achten, um Unfälle zu vermeiden.

Gericht:
AG München, Urteil vom 19.8.2009, AZ 163 C 1932/09 (rechtskräftig)

Quelle: Rechtsindex (ka) | AG München