Abofallen-Konto: Wenn der auf Tatsachen begründete ernste Verdacht besteht, dass ein Girokonto für rechtswidrige Handlungen verwendet werden soll, kann eine Sparkasse die Kontoeröffnung verweigern.

Der Sachverhalt

Ein Osnabrücker Rechtsanwalt regelt das Inkasso von Entgelten für die Nutzung von Internetseiten, über die vor allem Software heruntergeladen werden kann. Für die oftmals auf den Herstellerseiten entgeltfrei angebote Software, schließt der Nutzer einen Vertrag über die Anmeldung auf den jeweiligen Internetseiten ab.

Die Sparkasse Osnabrück lehnte die beantragte Eröffnung eines Girokontos ab, weil sie einen erheblichen Imageschaden befürchtet, wenn sie mit dem Antragsteller in Geschäftsbeziehungen trete. Der Antragsteller hat beantragt, die Sparkasse im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ein Girokonto zu eröffnen.

Die Entscheidung

Das Verwaltungsgericht hat diesem Antrag mit Beschluss vom 29. April 2010 - 1 B 9/10 - stattgegeben. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde hat der Senat den Beschluss geändert und den Antrag abgelehnt.

Zur Begründung wird ausgeführt, dass sich gegenüber einer Sparkasse ein Anspruch auf Eröffnung eines Girokontos aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz ergeben kann, wenn kein sachlicher Grund für die Ablehnung einer solchen Geschäftsbeziehung gegeben ist. Ein sachlicher Grund, die Eröffnung eines Kontos zu verweigern, liegt indessen vor, wenn der auf Tatsachen begründete ernste Verdacht besteht, dass das Konto für rechtswidrige Handlungen verwendet werden soll, etwa um unberechtigte Forderungen zu einzuziehen.

Als selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts ist eine Sparkasse an Gesetz und Recht gebunden; sie hat deshalb darauf zu achten, dass ihre Kunden die von ihr erbrachten Leistungen nicht für rechtswidrige Handlungen nutzen. Die Sparkasse hat hier hinreichende Tatsachen dargelegt, welche die Annahme stützen, dass die vom Antragsteller im Wege des Inkassos geltend gemachten Forderungen seiner Mandanten rechtlichen Bedenken unterliegen.

Gericht:
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 15. Juni 2010 - 10 ME 77/10

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