Bei Zugrundelegung der durch das Bundesarbeitsgericht entwickelten Grundsätze beträgt der angemessene Umfang der zu bezahlenden Freizeit bei einem Auslieferungsfahrer in der Brot- und Backwarenindustrie im konkreten Fall 25 vH der geleisteten Nachtarbeitsstunden.
Auslieferungsfahrer sind nach dem Manteltarifvertrag für die Brot- und Backwarenindustrie für Berlin und Brandenburg nicht von der Zuschlagspflicht für die Nachtarbeit ausgenommen.
Gericht:
LAG Berlin-Brandenburg AZ. 26 Sa 809/09, 26 Sa 827/09