Der Sachverhalt
Der Kläger wandte sich mit Beschwerde und - nach deren Misserfolg - mit Klage gegen die Entlassung aus der Bundeswehr. Zu deren Begründung führte er an, dass einerseits die Mitgliedschaft in der NPD nicht nachgewiesen sei. Andererseits sei aber bereits die Frage nach einer (früheren oder aktuellen) Mitgliedschaft in der NPD nicht zulässig.
Denn die NPD sei als Partei nicht verboten. Daran ändere auch das derzeit laufende Verbotsverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht nichts. Damit verstoße die Frage gegen das Parteienprivileg des Art. 21 Grundgesetz. Die falsche Beantwortung könne daher nicht zur Grundlage für eine Entlassung aus der Bundeswehr gemacht werden.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach
Dieser Auffassung folgte das Verwaltungsgericht Ansbach in dem genannten Urteil (AN 11 K 14.00127) nicht. Die frühere Mitgliedschaft in der NPD sei schon deshalb nachgewiesen, weil der Kläger im Rahmen des Verfahrens angegeben habe, mittlerweile aus der Partei ausgetreten zu sein. Damit habe er aber die frühere Mitgliedschaft eingestanden.
Die Frage sei auch zulässig. Denn nach § 8 des Soldatengesetzes (SG) müsse jeder Soldat die freiheitlich-demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes anerkennen und durch sein gesamtes Verhalten für ihre Erhaltung eintreten. Die frühere oder aktuelle Mitgliedschaft eines Bewerbers für das Amt eines SaZ in einer Partei, deren Ziele auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (u.a. BVerwGE 83,136) mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung nicht vereinbar seien, stelle aber diese Bereitschaft des Bewerbers in Frage.
Von diesen Anforderungen an Soldaten seien die Kriterien zu trennen, die für ein Parteienverbot nach Art. 21 Abs. 2 GG erfüllt sein müssen. Das Grundgesetz schütze auch Parteien, die gegenüber der freiheitlich-demokratischen Grundordnung negativ eingestellt seien. Es lasse dem Bürger die Freiheit, diese Ordnung im Rahmen einer nicht verbotenen Partei mit allgemein erlaubten Mitteln zu bekämpfen. Dies ändere aber nichts daran, dass § 8 SG an einen Soldaten besondere Anforderungen stelle.
Der Grad des Engagements für die Partei sei unerheblich. Durch die Falschbeantwortung der Frage habe der Kläger es der Bundeswehr gerade unmöglich gemacht, genauer nachzufragen und evtl. zu der Auffassung zu gelangen, dass er die Anforderungen nach § 8 SG doch erfülle. Dies rechtfertige die Entlassung aus dem Soldatenverhältnis.
Gericht:
Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 11.03.2015 - AN 11 K 14.00127
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