Im vorliegenden Fall wurden die Akten nicht auf dem Postweg, sondern in elektronischer Form vorgelegt. Ein weiterer Postverkehr hat nicht stattgefunden. Von der Antragstellerin wurde eine Pauschale für Post-und Telekommunikationsdienstleistungen in Höhe von 20,00 € geltend gemacht. Zu Recht?
Aus der Entscheidung
Nach Nr. 7002 Abs. 1 des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) kann die Pauschale (für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen) in jeder Angelegenheit anstelle der tatsächlichen Auslagen nach 7001 gefordert werden.
Voraussetzung für die Geltendmachung dieser Pauschale ist jedoch nicht, dass in dieser Angelegenheit überhaupt nachweisbare Kosten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen im Sinne der Nr. 7001 VV RVG angefallen sind. Die gegenteilige Auffassung (Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 23. Auflage 2017, Nr. 7001-7002 VV Rn. 20 m.w.N.) lässt sich auch nicht mit dem Hinweis auf die gesetzliche Formulierung in Nr. 7002 VV RVG "anstelle der tatsächlichen Auslagen nach 7001" begründen.
Der Gesetzgeber ist dabei offensichtlich davon ausgegangen, dass neben der allgemeinen Geschäftsgebühr für die Einrichtung technischer Anlagen auch Kosten für die Kommunikation anfallen. Die Geltendmachung einer Pauschale soll den grundsätzlich möglichen, aber mühsamen Nachweis der konkret angefallenen Entgelte ersetzen. Der Gesetzgeber konnte jedoch nicht davon ausgehen, dass angesichts der heute vorhandenen Flatrate-Verträge ein Nachweis über einzeln aufschlüsselbare Kosten nicht mehr möglich ist, obwohl in den Flatrate-Entgelten durchaus Kosten für die Nutzung der Telekommunikationseinrichtung, wenn auch in einer pauschalierten Form, enthalten sind.
Für die Entstehung der Pauschale ist heute angesichts des zunehmenden elektronischen Rechtsverkehrs (vgl. § 126a BGB, § 55a VwGO) die Kommunikation durch elektronische Medien als ausreichend anzusehen, so dass die Pauschale mit jeder Nutzung dieser Kommunikationsmedien anfällt, auch wenn aufgrund von Flatrate-Verträgen die Aufschlüsselung einzelner Kosten für die konkrete Kommunikation nicht möglich ist.
Es würde dem Sinn und Zweck einer Pauschalregelung und dem Ziel des Gesetzgebers zuwiderlaufen, der mit dem Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (BT Drucksache 15/1971, Seite 1) das Kostenrecht "transparenter und einfacher" gestalten wollte, wenn man im Falle der Geltendmachung der Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG fordern wollte, dass tatsächlich der Nachweis einzelner im konkreten Verfahren angefallener Kostenpositionen für Kommunikationsdienstleistungen erbracht werden müsse (vgl. OLG Frankfurt a. M., B. vom 3. Mai 2017-18 W 195/16, BeckRS 2017,113307).
Kurzum
Kostenbegründend ist somit allein die Kommunikationshandlung im elektronischen Rechtsverkehr als solche, unabhängig von einem konkret nachweisbaren Kostenanfall.
Gericht:
Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 06.03.2018 - M 25 M 17.45954
VG München
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