Mit Beschluss vom 03.07.2012 hat daher das Verwaltungsgericht Stuttgart den Eilantrag eines katholischen Priesters (Antragsteller) im Ruhestand, mit dem dieser im Wege einer einstweiligen Anordnung erreichen wollte, dass ihm die Diözese Rottenburg-Stuttgart seine Bezüge ohne 20%ige Kürzung ausbezahlt, abgelehnt.
Der Sachverhalt
Der Antragsteller ist katholischer Priester im Ruhestand. Nachdem Vorwürfe bekannt geworden waren, der Antragsteller habe in den 60er Jahren sexuelle Handlungen an Minderjährigen vorgenommen, ging die Diözese diesen Vorwürfen nach. Schließlich erteilte der Bischof der Diözese mit Dekret vom 22.06.2011 dem Antragsteller einen Verweis und verfügte als Buße die Kürzung der Bezüge des Antragstellers ab 01.08.2011 um 20% für drei Jahre und Zuführung dieser Mittel an einen Fond. In dem Verweis wurde ausgeführt, die vorgeworfenen Handlungen könnten wegen Verjährung nicht mehr nach dem Kirchenstrafrecht verfolgt werden. Die Erteilung eines Verweises sei aber zulässig. Die vom Antragsteller dagegen beim Bischof erhobene Beschwerde blieb erfolglos. Der vom Antragsteller am 07.05.2012 beim Verwaltungsgericht gestellten Eilantrag, der Diözese aufzugeben, ihm die ab 01.08.2011 zustehenden Bezüge ohne Kürzung auszuzahlen, hatte ebenfalls keinen Erfolg.
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart
Der Rechtsweg zur staatlichen Verwaltungsgerichtsbarkeit sei zwar gegeben. Der Antrag bleibe jedoch erfolglos. Das Dekret des Bischofs vom 22.06.2011, mit welchem dem Kläger als Buße die Kürzung der Bezüge um 20% ab 01.08.2011 für drei Jahre aufgegeben worden sei, stehe der ungekürzten Auszahlung der Bezüge entgegen. Dieses Dekret sei eine rein innerkirchliche Maßnahme, die einer Überprüfung durch ein staatliches Gericht entzogen sei, auch wenn es hier um Zahlungsansprüche gehe. Mit diesem - vollziehbaren - Dekret sei dem Antragsteller nach Regelungen des Codex des kanonischen Rechtes (CIC) ein Verweis erteilt und eine Buße auferlegt worden. Diese Regelungen des Codex gehörten zu den "Strafbestimmungen in der Kirche", die nur kirchenintern Wirkungen haben könnten. Auf die Rechtmäßigkeit des Dekrets als rein innerkirchliche Maßnahme komme es daher nicht an.
Zudem sei es dem Antragsteller zumutbar, seinen Zahlungsanspruch in einem Hauptsacheverfahren zu verfolgen und dessen Entscheidung abzuwarten. Der Betrag von über 2.200 EUR, der dem Antragsteller monatlich verbleibe, sei nicht so gering, dass er als für die allgemeine Lebensführung völlig unzumutbar erscheine.
Dieser Beschluss ist nicht rechtskräftig. Es wurde Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg eingelegt.
Gericht:Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 03.07.2012 - 12 K 1513/12
VG Stuttgart, PM vom 20.08.2012
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