Im vorliegenden Fall hatte das Verwaltungsgericht Halle zu entscheiden, ob ein Miniatur Bullterrier ein gefährlicher Hund ist, mit der Folge, dass für diesen die erhöhte Hundesteuer zu zahlen ist.

Der Sachverhalt

Die Klägerin wird von der Beklagten zur Zahlung der Hundesteuer für ihren Miniatur Bullterrier unter Einstufung des Hundes als gefährlicher Hund herangezogen. Mit ihrer Klage macht sie geltend, dass es sich bei dem Miniatur Bullterrier nicht um einen gefährlichen Hund handele. Es handele sich um eine eigenständige Rasse, die nicht im Hundeverbringungs- und –einfuhrbeschränkungsgesetz aufgeführt werde.

Die Entscheidung

Das Verwaltungsgericht Halle (Urteil, Az. 4 A 144/18 HAL) hat die Klage abgewiesen. Der kommunale Satzungsgeber könne im Rahmen des Steuerrechts für die Einschätzung als generell gefährlicher Hund auf § 3 Abs. 2 HundeG LSA Bezug nehmen, das seinerseits auf § 2 Abs. 1 des Hundeverbringungs und –einfuhrbeschränkungsgesetz Bezug nimmt.

Diese Vorschrift führt die Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden auf. Danach wird der Miniatur Bullterrier, obwohl er als eine eigenständige Rasse anerkannt ist, als Unterfall des Bullterriers erfasst. Dies sei nicht verfassungswidrig.

Der Landesgesetzgeber habe im Rahmen seines Gestaltungsspielraumes eine eigenständige Definition der Rassezugehörigkeit vorgenommen, die sich allein nach dem äußeren Erscheinungsbild bestimme. Dies lasse es zu, auch den Miniatur Bullterrier, obwohl er einer eigenständigen Rasse angehört, aufgrund des optischen Erscheinungsbildes der Rasse der Bullterrier zuzuordnen. Das Gericht hat die Berufung zugelassen.

Gericht:
Verwaltungsgericht Halle, Urteil vom 22.01.2019 - 4 A 144/18 HAL

VG Halle, PM 01/2019
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