Das Verwaltungsgericht Wiesbaden befasst sich mit der Klage einer Grundschülerin, die eine Ungleichbehandlung darin sieht, dass an hessischen Schulen Fremdsprachen vornehmlich aus Gastarbeiterländern unterrichtet werden, jedoch keine Unterrichtung in dem kurdischen Dialekt Kurmanci.

Der Sachverhalt

Die Grundschülerin, deren Eltern deutsche Staatsangehörige mit kurdischen Wurzeln sind, berief sich unter anderem auf das Gleichheitsgebot: An hessischen Schulen würden auch Türkisch, Arabisch, Polnisch, Serbisch und weitere Sprachen vornehmlich aus Gastarbeiterländern unterrichtet.

Weil den Kurden ein eigener Staat vorenthalten werde, würden sie nicht als eigenständiges Volk mit eigener Sprache wahrgenommen. Die hessischen Schulen hätten einen Bildungsauftrag zu erfüllen, zu dem auch die Vermittlung von Herkunftssprachen gehöre.

Die Entscheidung

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden (Urteil, Az. 6 K 1560/18.WI) hat die Klage abgewiesen. Es stehe im Ermessen der Schulverwaltung, das Bildungsangebot im Rahmen begrenzter Ressourcen zu organisieren. Derzeit werde herkunftssprachlicher Unterricht an den Grundschulen in den ersten beiden Jahrgangsstufen in ein bis zwei Wochenstunden erteilt.

Der herkunftssprachliche Unterricht sei nach einer Änderung des hessischen Schulgesetzes 1999 aber ein Auslaufmodell und werde mit dem Ausscheiden von Lehrkräften nach und nach von der staatlichen Verantwortung in die Verantwortung der Herkunftsländer überführt.

Eine Ungleichbehandlung mit Kindern aus Gastarbeiterländern sei dementsprechend nicht erkennbar, weil das Land Hessen gerade keine neuen Lehrkräfte in diesen Bereichen einstelle. Ein verfassungsrechtliches Gebot, herkunftssprachlichen Unterricht zu organisieren, bestehe nicht.

Kurden seien auch keine nationale Minderheit, die nach dem Völkerrecht besonderen Schutz in Deutschland verdiene. Auch aus dem Recht der Europäischen Union und der Europäischen Menschenrechtskonvention lasse sich kein Anspruch auf die Schaffung von Unterrichtskapazitäten ableiten. Das Urteil ist rechtskräftig.

Gericht:
Verwaltungsgericht Wiesbaden, Urteil Az. 6 K 1560/18.WI

VG Wiesbaden, PM 04/2019
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