Mit Urteil hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück über die Rechtsfrage entschieden, ob Wachteln Hennen im Sinne des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) sind.

Der Sachverhalt

Zur Eierproduktion plante eine GmbH die Errichtung von fünf Wachtelställen mit insgesamt 75.000 Tieren im Außenbereich der Gemeinde Hoogstede im Landkreis Grafschaft Bentheim (Beklagter). Die für dieses Vorhaben eingereichte Bauvoranfrage lehnte der Beklagte mit der Begründung ab, das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich nicht zulässig.

Es handele sich nicht um ein im Außenbereich privilegiertes Vorhaben, weil es einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterliege. Damit könne es im Außenbereich ohne gemeindliche Planung nicht verwirklicht werden. Die Pflicht zur Durchführung der UVP ergebe sich aus der Anlage 1 zum UVPG.

Danach bedürfe die Errichtung und der Betrieb einer Anlage zur Intensivtierhaltung von Hennen mit mehr als 60.000 Plätzen einer UVP. Der Begriff "Henne" sei als Oberbegriff für die Geflügelkategorie "Hühnervögel" zu verstehen und erfasse auch Wachteln.

Die Klägerin ist der Ansicht, der Begriff "Henne" erfasse nur das Haushuhn "gallus gallus". Außerdem hätten Wachteln aufgrund ihres geringeren Gewichts ein deutlich niedrigeres Emissionspotential als Legehennen und seien schon aus diesem Grund nicht mit Hennen gleichzusetzen.

Die Entscheidung

Die Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht Osnabrück (Urteil, Az. 2 A 38/17) keinen Erfolg. Schon der Wortlaut "Henne" umfasse nach dem allgemeinen deutschen Sprachgebrauch die weibliche Form der Hühnervögel. Die Auslegung habe sich aber vor allem an den zugrundeliegenden europäischen Richtlinien zu orientieren.

Die maßgebliche UVP-Richtlinie verwende den Begriff "Geflügel" und fasse darunter sowohl Masthähnchen, -hühnchen und Hennen, was dafür spreche, den Begriff "Hennen" weit auszulegen. Auch müsse man in systematischer Hinsicht den Gleichklang mit dem Immissionsschutzrecht beachten.

Auch dort werde der Begriff "Henne" weit ausgelegt und erfasse alle weiblichen Geflügelarten. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) habe sich in diesem Zusammenhang ebenfalls für eine weite Auslegung des Begriffs "Geflügel" ausgesprochen.

Zwar sei der Klägerin zuzugeben, dass sich das Emissionspotential von Wachteln und Legehennen unterscheide. Ziel des UVPG sei jedoch nicht allein der Immissionsschutz, sondern das Gesetz habe auch das Schutzgut "Tier" selbst im Blick. Ab einer bestimmten Anzahl an Tierplätzen seien unabhängig vom Emissionspotential Auswirkungen auf das körperliche Wohlbefinden der Tiere zu befürchten, weshalb auch die Tierzahl und nicht nur das Emissionspotential maßgeblich sei.

Gericht:
Verwaltungsgericht Osnabrück, Urteil vom 14.02.2019 - 2 A 38/17

VG Osnabrück, PM
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