Jahrelang haben die Mitarbeiter der Müllabfuhr die Tonnen direkt vom Haus geholt und zu dem Entsorgungsfahrzeug gebracht. Nun sollen die Anwohner selbst ihre Tonne zu einem bis zu 110 m entfernten Sammelplatz bringen. Dagegen wehren sie sich im Eilverfahren.

Der Sachverhalt

Hintergrund der Anordnung ist, dass die Anwohner in Straßen wohnen, die aufgrund ihrer Breite von den Entsorgungsfahrzeugen nicht befahren werden können. Die neue Anordnung verlangt, dass die Anwohner ihre Mülltonnen über eine Entfernung zwischen 75 und 110 m zu den jeweiligen Sammelplätzen schieben müssen.

Die Entscheidung

Das Verwaltungsgericht Gießen hat in drei Eilverfahren die Anordnungen für rechtmäßig erachtet. Die Einwendungen der Anwohner, die u.a. persönliche Härten und Vertrauensschutz im Hinblick auf die jahrelang geübte Praxis geltend gemacht hatten, seien gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer reibungslosen Abfallentsorgung als nachrangig zu sehen.

Weder sei der Zweckverband verpflichtet, das Entsorgungsunternehmen anzuhalten, kleinere Fahrzeuge bereitzustellen, noch sei er wegen der jahrelang geübten Praxis gehindert, nun die Anwohner selbst zur Bereitstellung zu verpflichten. Die den Anwohnern zugemuteten Wege seien in den konkreten Fällen nach der herrschenden Rechtsprechung noch zumutbar.

Auch wenn den Antragstellern gegenüber anderen Anwohnern mehr abverlangt werde, treffe sie die Verbringungspflicht doch in Anbetracht der örtlichen Gegebenheiten nicht unverhältnismäßig oder willkürlich.

Kein Vertrauensschutz

Aus der jahrelangen Praxis entstehe auch kein Anspruch auf eine Abholung durch das Entsorgungsunternehmen, denn dies ginge, da es letztendlich mehr Kosten verursache, zu Lasten der übrigen Gebührenzahler, was nicht im öffentlichen Interesse liege. Die Gemeinde könne daher ihre bisherige Praxis ändern.

Der durch die besondere Lage eines Grundstücks verursachte, über den Normalfall hinausgehende, Aufwand für die Abholung des Abfalls dürfe nicht allein dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger aufgebürdet werden.

Gericht:
Verwaltungsgericht Gießen, Beschluss vom 29.01.2019 - 8 L 5537/18.GI, 8 L 6098/18.GI und 8 L 6101/18.GI

VG Gießen, PM
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