Der Kläger ist der Auffassung, Toilettenanlagen an Autobahnraststätten müssten kostenlos zur Ver­fügung stehen. Es könne nicht sein, dass Reisende ihre Fahrt "mit voller Blase" zunächst fortsetzen müssten, um eine kostenlose öffentliche Toilette zu erreichen.

Der Sachverhalt

Die Beigeladene betreibt Raststätten an Bundesautobahnen in Rheinland-Pfalz und hat hierzu Konzessionsverträge mit der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen. Ihre Toilettenanlagen sind nach dem „Sanifair“-Konzept ausgestaltet. Danach muss der Nutzer einer Toilette 70 Cent bezahlen und erhält im Gegenzug einen Wert-Bon in Höhe von 50 Cent, den er in Raststätten mit Sanifair-Konzept einlösen kann.

Der Kläger ist der Auffassung, Toilettenanlagen an Autobahnraststätten müssten kostenlos zur Ver­fügung stehen. Seine Klage vor dem Verwaltungsgericht Koblenz war erfolglos.

Die Entscheidung

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgericht und lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung ab. Für das Begehren des Klägers fehle es an einer Anspruchsgrundlage.

Ein Rahmen­vertrag mit der Bundesrepublik Deutschland, auf den der Kläger sich berufe, sei mittler­weile gekündigt, hätte aber im Übrigen auch nicht zur Bereitstellung kostenloser Toiletten verpflichtet.

Keine Herleitung aus Grundrechten

Ein entsprechender Anspruch lasse sich auch nicht aus den Grundrechten herleiten. Zum einen sei das Entgelt für die Nutzung der Sanitäreinrich­tungen geringfügig. Zum anderen gebe es in Rheinland-Pfalz elf Raststätten und 43 unbewirtschaftete Autobahnrastanlagen mit kostenfreien Toiletten. Damit bestünden für den Kläger genügend Möglichkeiten zur unentgeltlichen Toiletten­nutzung.

Sofern der Kläger der Auffassung sei, es könne nicht von ihm erwartet werden, nach dem Tanken und Essen mehrere Kilometer zu einer kostenlosen öffentlichen Toilette zu fahren, möge eine solche Weiterfahrt zwar unangenehm sein. Der Staat sei aber nicht von Rechts wegen verpflichtet, dem Kläger diese Lästigkeit zu ersparen.

Der Kläger könne sich auch nicht mit Erfolg auf die "Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs" berufen, die nach seinem Dafürhalten leide, wenn Reisende ihre Fahrt "mit voller Blase" zunächst fortsetzen müssten, um eine kostenlose öffentliche Toilette zu erreichen.

Abgesehen davon, dass das geringe Entgelt der Toilettennutzung bei ver­ständiger Würdigung wohl niemanden an einer notwendigen Toilettennutzung hindere, liege die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs im öffentlichen Interesse, so dass der Kläger hieraus keine subjektiven Rechte herleiten könne.

Gaststättenverordnung steht nicht entgegen

Schließlich stehe auch die rheinland-pfälzische Gaststättenverordnung - unabhängig von der Frage, ob sie auf die Betriebe der Beigeladenen überhaupt anwendbar sei - der Erhebung eines Entgelts für die Toilettennutzung an Autobahnraststätten nicht entgegen.

Gericht:
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.07.2018 - 1 A 10022/18.OVG‍

OVG RLP, PM 21/2018
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